| Gemeinderatssitzung vom 29. Mδrz 2012

VERHANDLUNGSSCHRIFT über die Sitzung der Mitglieder des Gemeinderates am Donnerstag, 29. M ä r z 2012 .
Anwesende: 1. Bürgermeister Josef Schachner, als Vorsitzender, ÖVP 2. Vizebürgermeisterin Rosa Hofmann, ÖVP 3. Gemeinderatsmitglied Alois Kislinger, ÖVP 4. Gemeinderatsmitglied Josef Fasching, ÖVP 5. Gemeinderatsmitglied Gerhard Kosch, ÖVP 6. Gemeinderatsmitglied Roswitha Hell, ÖVP 7. Gemeinderatsmitglied Josef Hamedinger, ÖVP 8. Gemeinderatsmitglied Johann Knonbauer, ÖVP 9. Gemeinderatsmitglied Gertrude Glas, ÖVP 10. Gemeinderatsmitglied Franz Wallner, ÖVP 11. Gemeinderatsmitglied Andrea Kasbauer, ÖVP 12. Gemeinderatsmitglied Barbara Ketteler, ÖVP 13. Gemeinderatsmitglied Helmut Mager, SPÖ 14. Gemeinderatsmitglied Manfred Eymannsberger, SPÖ 15. Gemeinderatsmitglied Andreas Wiesner, SPÖ 16. Gemeinderatsmitglied Günther Eymannsberger, SPÖ 17. Gemeinderatsmitglied Josef Bauer, FPÖ 18. Gemeinderatsmitglied Markus Kasbauer, FPÖ 19. Ersatzmitglied Johann Mayrhofer, ÖVP 20. Ersatzmitglied Alois Osterkorn, ÖVP 21. Ersatzmitglied Walter Haas, ÖVP 22. Ersatzmitglied Andreas Knunbauer, ÖVP 23. Ersatzmitglied Katharina Haas, ÖVP 24. Ersatzmitglied Ludwig Drexler, FPÖ 25. Ersatzmitglied Franz Wirth, FPÖ. Entschuldigt: Gemeinderatsmitglied Michael Weitzhofer, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Matthias Grünberger, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Stefan Bachmair, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Josef Dullinger, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Christine Pfeil, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Georg Engetsberger, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Stefan Engertsberger, entschuldigt.
Beginn: 19.00 Uhr Der Bürgermeister eröffnet um 19.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von ihm einberufen wurde; b) der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan (§ 45 Abs. 1 0ö. Gem0.) enthalten ist und die Verständigung hierzu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 20. März 2012 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist; c) die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel am gleichen Tage öffentlich kundgemacht wurde; d) die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 2. Februar 2012 bis zur heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können; e) die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Sodann bestimmt er GB Johann Scharnböck zum Schriftführer dieser Sitzung und weist darauf hin, dass die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung zur Einsichtnahme aufliegt und Einwendungen bis Sitzungsschluss eingebracht werden können.
TAGESORDNUNG und BESCHLÜSSE
Punkt 1. Prüfungsberichte a) des örtlichen Prüfungsausschusses
Der Obmann des Prüfungsausschusses Markus Kasbauer berichtet, dass am 23. Februar 2012 eine Sitzung des Prüfungsausschusses stattgefunden hat mit der Tagesordnung Rechnungsabschluss 2011, Belegprüfung und Allfälliges. Der Rechnungsabschluss 2011 wurde eingehend besprochen und die Voranschlagsabweichungen geprüft und alle für gerechtfertigt und vertretbar gewertet. Er spricht dem Gemeindebuchhalter für die umfassenden Erläuterungen und Aufbereitung der Unterlagen und auch Josef Bachmair für die ordentliche Belegführung Lob und Dank aus. Auch bei der Belegprüfung gab es keine Beanstandungen. Er erwähnt noch den Kontostand zum 31.12.2011 mit 324.000,00 und zum Zeitpunkt der Belegprüfung mit - 476.000,00, wobei er anmerkt, dass die längst fällige
Abgangsdeckung durch das Land Oberösterreich aus den Vorjahren immer noch nicht eingetroffen ist und sich deshalb dieser doch relativ hohe Sollstand ergibt. Es erfolgen keine Wortmeldungen, weshalb der Bürgermeister den Antrag stellt, den vom Prüfungsausschussobmann Markus Kasbauer vollinhaltlich vorgetragenen Prüfungsbericht über die Prüfung des Rechnungsabschlusses am 23. Februar 2012 zur Kenntnis zu nehmen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen. b) der BH Schärding betr. Voranschlag 2012 Der Bürgermeister verliest den Prüfungsbericht der BH Schärding über den Voranschlag des Finanzjahres 2012 vom 05.03.2012, Gem60-1-23-2012-SF, vollinhaltlich. Er greift dabei die wiederholte Feststellung der Prüfbehörde auf, wonach der Voranschlag noch vor Beginn des Finanzjahres beraten und beschlossen werden soll und man für den nächsten Voranschlag trachten soll, dieser Feststellung nachzukommen. Erfreulich wurde im Prüfbericht erwähnt, dass der ordentliche Voranschlag 2012 lediglich einen Fehlbetrag von 115.000,00 aufweist und gegenüber dem Budget 2011 mit dem Fehlbetrag von 356.100,00 eine Verbesserung im deutlichen Ausmaß von 241.100,00 eingetreten ist. Mittelfristig lässt sich eine weitere defizitäre Haushaltslage nicht ausschließen, zumal die für die Jahre 2013 2015 errechnete Budgetspitze Minuswerte prognostiziert. Betont wird, dass die bereits begonnenen Konsolidierungsmaßnahmen rigoros fortgesetzt werden müssen. Hervorgehoben werden wieder die laufenden Feuerwehraufwendungen, die sich mit rd. 6,00 / Einwohner unter dem bezirksweiten Durchschnitt des Jahres 2010 bewegen. Im Bereich der Schülerausspeisung wird angemerkt, dass der Essenstarif der Erwachsenen mit 3,00 je Portion den ab 1.1.2012 erhöhten Mindestrichtsatz des Landes mit 3,10 nicht erreicht und umgehend anzupassen ist. Der außerordentliche Voranschlag weist einen Fehlbetrag von 23.500,00 aus und betrifft das Vorhaben Kindergarten / Fenstertausch und ist durch zugesagte BZ-Mittel gesichert. Es erfolgen keine Wortmeldungen, weshalb der Bürgermeister den Antrag stellt, die aufsichtsbehördliche Überprüfung des Voranschlages für das Finanzjahr 2012 der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 05.03.2012, Gem60-1-23-2012-SF, wie von ihm vollinhaltlich vorgetragen, zur Kenntnis zu nehmen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen. Punkt 2. Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2011 Beschlussfassung Es liegt jedem Mandatar eine Kurzfassung des Rechnungsabschlusses 2011 vor, alle Fraktionen erhielten eine Gesamtfassung und der Bürgermeister verweist auf die Prüfungsausschusssitzung vom 23.02.2012, in der der Rechnungsabschluss eingehend geprüft
wurde. Der ordentliche Haushalt ergibt bei Einnahmen von 3,211.207,47 und Ausgaben in Höhe von 3,704.043,90 einen Sollfehlbetrag in Höhe von - 492.836,43. Da als aushaftende Abgangsdeckung aus dem Jahre 2010 noch rd. 390.000,00 erwartet werden, ist das Ergebnis in einem doch deutlich besseren Licht zu sehen und der wirklich anzunehmende Sollfehlbetrag bewegt sich dann um die 102.000,00. Der Voranschlag hat noch einen Fehlbetrag von 356.000,00 prognostiziert, sodass das nun vorliegende Ergebnis durchaus als erfreulich anzusehen ist. Der außerordentliche Haushalt weist Einnahmen in Höhe von 2,038.960,70 und Ausgaben in Höhe von 1,802.847,68 und somit einen Überschuss von 236.113,02 auf. Dieser Überschuss hat seine Ursache im noch nicht getilgten Darlehen für die Mesner/Bonauer-Gründe und kann mit Zustimmung des Landes Oberösterreich für den Siedlungsgrund in Kubing verwendet werden. Der Rücklagenstand zum Ende des Finanzjahres beträgt 377.000,00, wobei der wesentliche Anteil aus dem Verkaufserlös der Volksschule Achleiten mit 263.500,00 resultiert. Der Rentenfonds des Bürgermeisters mit 110.000,00 wird sukzessive im Laufe der nächsten Jahre aufgelöst werden. Der Schuldenstand gemeindebelastend - hat sich von 4,276.000,00 zu Jahresbeginn auf 4,238.200,00 reduziert. Der Gesamtschuldendienst belief sich auf 302.721,13, wofür es Ersätze in Höhe von 215.000,00 gab, sodass der Nettoaufwand 87.000,00 ausmachte. Die ebenfalls noch aufscheinenden Schulden für Landesdarlehen in Höhe von 815.000,00 werden den Gemeinden bekanntlich in Raten erlassen. Es erfolgen keine Wortmeldungen, weshalb der Bürgermeister den Antrag stellt, den ordentlichen Haushalt des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2011 wie folgt zu beschließen: ORDENTLICHER HAUSHALT Einnahmen
.. 3,211.207,47 Ausgaben
3,704.043,90 Sollfehlbetrag
. 492.836,43 Sein Antrag, über den er durch Handerheben abstimmen lässt, wird einstimmig angenommen. Anschließend stellt er den Antrag, den außerordentlichen Haushalt des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2011 wie folgt zu beschließen: AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT Einnahmen
2,038.960,70 Ausgaben
.. 1,802.847,68 Sollüberschuss
.. 236.113,02 Schuldenstand zum 31.12.2011
.. 5,053.992,37 davon die Gemeinde belastend
.. 4,238.247,37 Rücklagen
377.702,92
Sein Antrag, über den er durch Handerheben abstimmen lässt, wird einstimmig angenommen.
Punkt 3. Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Schardenberg & Co KG Genehmigung des Rechnungsabschlusses 2011
Der Schriftführer bringt den vorliegenden Rechnungsabschluss-Entwurf vollinhaltlich vor und erinnert daran, dass darin ausschließlich der Gemeindeamtsneubau enthalten ist. Johann Knonbauer fragt an, wie es sich nach dem Stabilitätspaktgesetz mit den KGs in Zukunft verhält. Schardenberg ist davon nicht betroffen, sieht man einmal davon ab, dass es das KG-Modell in Zukunft nicht mehr geben wird. Beim abgeschlossenen Vorhaben Gemeindeamtsneubau tritt keine Änderung ein, d.h. nach 10 Jahren kann das Gemeindeamtsgebäude von der KG ohne Mehrwertsteuerberichtigung zurückgenommen werden. Offene Projekte dagegen sind schlechter gestellt, da das Objekt erst nach zwanzig Jahren wieder von der KG an die Gemeinde zurücktransferiert werden kann und bis dahin natürlich Mieteinnahmen umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Neue Projekte dagegen können den Vorsteuervorteil nicht mehr lukrieren, sodass dieses Modell an sich ein Auslaufkonstrukt ist. Durch den Wegfall des Steuervorteiles erhält der Bund eine höhere Umsatzsteuer, die anteilsmäßig auch auf die Gemeinde ausgeschüttet wird, jedoch in einem eher geringen Anteil, sodass durch die Änderung natürlich für die Gemeinden eine deutliche Schlechterstellung eintreten wird. Markus Kasbauer fragt hinsichtlich der Verlustabdeckung an und dazu wird ihm mitgeteilt, dass beim ausgewiesenen Verlust von 55.383,76 die Abschreibung in Höhe von 24.995,03 abzuziehen ist und nur die Differenz von der Gemeinde als Liquiditätszuschuss der KG zu zahlen ist. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, den Rechnungsabschluss 2011 von Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Schardenberg & Co KG wie folgt zu genehmigen: ORDENTLICHER HAUSHALT Einnahmen
. 58.880,29 Ausgaben
58.880,29 AUSSERORDENTLICHER HAUSHALT Einnahmen
.. 624.334,04 Sollüberschuss 2010
68.795,49 Summe
. 693.129,53 6 Ausgaben
741.915,63 Sollfehlbetrag
- 48.786,10 Gewinn / Verlustrechnung Verlust 2011
.. 55.383,76 Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
Punkt 4. Pfarrcaritas-Kindergarten Schardenberg Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2011 und Abgangsdeckung
Anhand einer Overheadfolie zeigt der Bürgermeister die Jahresabrechnung 2011 mit einem Fehlbetrag von 71.602,96, der sich gegenüber dem Abgang 2010 mit 69.814,21 relativ gering erhöht hat. Unter dem Gesichtspunkt, dass ab September 2011 eine vierte Gruppe installiert wurde, muss dieses Ergebnis als sehr positiv gewertet werden, wenngleich sich die vierte Gruppe hauptsächlich im Finanzjahr 2012 finanziell auswirken wird. Es war einmal die Rede, dass gegebenenfalls höhere Abgänge vom Land Oberösterreich übernommen werden, wie verhält es sich hier, möchte Markus Kasbauer wissen. Dazu teilt die Kindergartenleiterin Vizebgm. Rosa Hofmann mit, dass die Förderung neu organisiert und auf eine Gruppenförderung abgestimmt wurde mindestens 10 Kinder sind Voraussetzung - und deshalb auch die Förderung in Schardenberg für die vierte Gruppe greift. Vorher war die Förderung auf das Fachpersonal abgestimmt. Zwei Helferinnen sind neu, der gesamte Personalstand beträgt 10 Personen und es werden auch Integrationskinder betreut, sodass sich die Höchstzahl pro Gruppe dadurch senkt. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, die Jahresrechnung 2011 des Pfarrcaritas-Kindergartens Schardenberg mit Einnahmen von 154.287,71 und Ausgaben in Höhe von 225.890,67 zur Kenntnis zu nehmen und den Abgang in Höhe von 71.602,96 abzudecken. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
Punkt 5. Siedlungsgrund Kubingerfeld a) Herstellung der Infrastruktureinrichtungen Baubeschluss
Der Bürgermeister legt eine Overheadfolie auf und berichtet, dass es bei diesem Baubeschluss sowohl um die Wasserversorgung als auch die Schmutzwasser- und Regenwasserableitung sowie um das Regenrückhaltebecken geht. Laut Förderansuchen muss bei der Abwasserentsorgung Schmutz- und Regenwasser mit 840.000,00 gerechnet werden, die Wasserversorgungskosten wurden mit 245.000,00 geschätzt. Die Kosten der Straßenerrichtung sind nicht gesondert angeführt, da sie überwiegend in den Kanal- und Wasserleitungsbau einfließen. Da ohnehin drei Künetten separat zu machen sind, fällt dadurch schon ein großer finanzieller Brocken für die Straßenerrichtung weg. Josef Fasching fragt an, ob die Energie AG und die Telekom von diesem Bauvorhaben in Kenntnis sind, damit sie ihre Planungen darauf abstimmen können. Der Bürgermeister weiß, dass die Energie AG für derartige Kooperationen zu haben ist, was jedoch später geschieht, da deren Leitungen doch seicht unter der Oberfläche liegen und dann gemeinsam mit der Straßenbeleuchtung errichtet werden Einlegen von Leerverrohrungen. Bei der Telekom zeigt die Erfahrung, dass sie sich bisher nie um Kooperationen gekümmert hat, was bedeutet, dass die Gemeinde im Sinne der Interessen der dortigen Grundbesitzer die Leerverrohrung mit verlegen wird, um später keine Komplikationen entstehen zu lassen. Wie sieht es mit der Nahwärme aus? Verlegt die Nahwärmegenossenschaft die Leitungen, möchte Markus Kasbauer wissen. Alois Kislinger als Genossenschaftsmitglied der Nahwärmegenossenschaft macht dies von der Willigkeit der Bauwerber abhängig, Tendenz ist im günstigeren Fall, zumindest den oberen Bereich zu versorgen. Der Bürgermeister sieht die Schwierigkeit darin, dass für die Bauwerber natürlich zuerst die Straße mit den darin befindlichen Leitungen für Abwasser, Regenwasser, Wasserversorgung zu errichten ist und die Nahwärmegenossenschaft erst dann zum Zuge kommen kann, wenn die Straße im Rohbau errichtet ist, auch abhängig von der Bereitschaft der Bauwerber und wie schon öfters erwähnt, größere Lücken zwischen den Bauparzellen aus wirtschaftlichen Gründen nicht überbrückt werden können. Hinsichtlich der angesprochenen Tiefe der Leitungen von Markus Kasbauer, weiß der Bürgermeister, dass die Kanalleitungen in einer Tiefe von rd. 3,5 bis 4,0 m zu liegen kommen, weil man auch einhellig aufgrund diverser Besprechungen davon ausgeht, dass auch die Abwässer aus den Kellern entsorgt werden sollen.
Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, den Baubeschluss zur Herstellung der Infrastruktureinrichtungen im Bereich Kubingerfeld (Kohlbauer-, Maier- und Haas-Grund) mit Abwasserentsorgung Schmutz- und Regenwasser, Wasserversorgung, Straßenerrichtung und Regenrückhaltebecken zu fassen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
b) Honorarvorschläge betr. Ingenieurleistungen für die Bauausführungsphase für Wasserver- und Abwasserentsorgung Genehmigung
Der Bürgermeister erinnert daran, dass die Planungsaufträge schon in einer früheren Sitzung vergeben wurden und nun die Honorarvorschläge für die Bauausführungsphase zur Genehmigung vorliegen. Beide Honorarvorschläge wurden entsprechend der Honorarordnung auf Basis der standardisierten Berechnungseinheiten der Baukosten laut Kostenschätzung kalkuliert. Es wird grundsätzlich nach den tatsächlich ausgeführten Längen bzw. den tatsächlich ausgeführten Bauwerken abgerechnet. Bei beiden Honorarvorschlägen ist ein Nachlass von 7,5 % berücksichtigt. Laut beiliegenden Honorarberechnungen macht das Honorar bei der Wasserversorgungsanlage Kubingerfeld BA 05 netto 23.242,00 und bei der Abwasserbeseitigungsanlage Kubingerfeld BA 07 83.758,00 netto aus. Der Bürgermeister stellt den Antrag, die von ihm vollinhaltlich verlesenen Werkverträge betreffend a) Wasserversorgungsanlage Schardenberg BA 05 Aufschließung Kubingerfeld - von Warnecke Consult Zilviltechniker GmbH vom 14.03.2012 mit dem Nettobetrag von 23.242,00 und b) Abwasserbeseitigungsanlage Schardenberg BA 07 Aufschließung Kubingerfeld - vom 14.03.2012 von Warnecke Consult Ziviltechniker GmbH mit 83.758,00 netto zu genehmigen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen und er erklärt den Werkvertrag für die Wasserversorgung sowie für die Abwasserentsorgung als Beilagen A und B des Protokolls.
c) Grundankauf für Regenwasser-Rückhaltebecken Genehmigung des Kaufvertrages mit August / Matthias Maier, Kubing
Der Bürgermeister verweist auf den vorher gefassten Baubeschluss über die Infrastruktureinrichtungen und legt eine Folie über die zukünftige Situierung des Regenrückhaltebeckens auf. Er verliest den vorliegenden Kaufvertragsentwurf vollinhaltlich und erwähnt, dass sich das erforderliche Grundausmaß um die 1.800 m² bewegen wird und das Grundstück noch vermessen werden muss. Als Kaufpreis wurden 11,00 / m² vereinbart, zuzüglich sind 5 Obstbäume à 314,00 abzulösen, sodass sich der Gesamtkaufpreis um die 21.505,00 bewegen wird. Diesbezüglich ist noch ein Kaufvertragsnachtrag zu fassen, wenn das Grundausmaß durch den Geometer genau festgestellt ist. Hinsichtlich möglicher Situierungen für das Rückhaltebecken war die Auswahl natürlich logischerweise nicht sehr groß, es muss sich in der Nähe des Siedlungsgebietes befinden und auch vom Gelände her passen. Dieses brauchbare Grundstück kann Maier bieten. Es erfolgen keine Wortmeldungen, weshalb der Bürgermeister den Antrag stellt, den von ihm vollinhaltlich verlesenen Kaufvertrag wie folgt zu beschließen: K A U F V E R T R A G vom 28./30.03.2012 geschlossen zwischen Herrn Matthias Maier, geboren am 15.02.1935, SV-Nr. 4049 150235, wohnhaft Kubing 9, 4784 Schardenberg, und Herrn August Maier, geboren am 17.02.1963, SV-Nr. 3691 170263, wohnhaft Kubing 7, 4784 Schardenberg, als Verkäufer einerseits, sowie der Marktgemeinde Schardenberg, pol. Bezirk Schärding, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Josef Schachner, geboren am 21.09.1955, Fraunhof 15, 4784 Schardenberg, als Käuferin andererseits, wie folgt: ERSTENS: Einleitung Herr Matthias Maier und Herr August Maier sind je zu einer Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 160 Grundbuch 48236 Schardenberg und gehört zum Gutsbestand dieser Liegenschaft unter anderem das Grundstück 387/1. Die Marktgemeinde Schardenberg beabsichtigt auf einem Teil dieses Grundstückes ein Rückhaltebecken zu errichten. ZWEITENS: Kaufvereinbarung Herr Matthias Maier und Herr August Maier verkaufen und übergeben aus dem Gutsbestand der ihnen je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 160 Grundbuch 48236 Schardenberg jenen Teil des Grundstückes 387/1, welcher in dem diesem Vertrag beigehefteten Lageplan schraffiert eingezeichnet ist, an die Marktgemeinde Schardenberg und diese letztere kauft und übernimmt dieses geometrisch noch nicht vermessene Grundstück im Ausmaß von rund 1800 m², so wie dieses Grundstück derzeit liegt und steht, samt allen damit verbundenen Rechten, Grenzen und Pflichten sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, um a) den vereinbarten Kaufpreis von 11,--/m² sowie b) den vereinbarten Ablösebetrag von 341,--/Baum für die auf dem Kaufobjekt befindlichen 5 Mostbirnbäume daher um den Gesamtkaufpreis von
.. 21.505,-- (einundzwanzigtausendfünfhundertfünf Euro). DRITTENS: Kaufpreisbezahlung Der vereinbarte Gesamtkaufpreis per 21.505,-- ist innerhalb von vier Wochen ab Vorliegen eines grundbuchstauglichen Vermessungsplanes und erfolgter Unterfertigung eines entsprechenden Kaufvertragsnachtrages in grundbuchsfähiger Form zur Zahlung fällig und von der Käuferin (mit Zustimmung des Verkäufers Matthias Maier) zur Gänze und ungeteilt an Herrn August Maier auf dessen namhaft gemachtes Konto Nr. 4.624.284 bei der Raiffeisenbank Region Schärding eGen, Bankstelle 4784 Schardenberg (BLZ 34455) spesenfrei zur Überweisung zu bringen. Im Falle des Verzuges mit der Kaufpreisbezahlung wären, abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen, 8 % Verzugszinsen per anno zu entrichten. Eine sonstige Verzinsung und/oder Wertsicherung des oben vereinbarten Gesamtkaufpreises werden ausdrücklich nicht vereinbart. VIERTENS: Übergabe und Übernahme Die Übergabe und Übernahme des vertragsgegenständlichen Grundstückes samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr erfolgt mit dem Tag der allseitigen Unterfertigung dieses Vertrages und werden mit diesem Stichtag auch die Einnahmen und Ausgaben verrechnet. Die Verkäufer verpflichten sich, die auf dem kaufgegenständlichen Grundstück noch befindlichen fünf Mostbirnbäume bis längstens 31.05.2012 (auf ihre Kosten) zu schlägern. Zwischen den Vertragsparteien ist vereinbart, dass das gesamte gewonnene Holz noch zur Gänze und ungeteilt den Verkäufern zusteht. FÜNFTENS: Lastenfreiheit - Gewährleistung Das Grundstück ist unbebaut und nach Angaben der Vertragsparteien im geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg als Grünland gewidmet. Es grenzt unmittelbar an das Öffentliche Gut. Die Käuferin hat durch ihr endesgefertigtes Organ den Vertragsgegenstand besichtigt und sich über Ausmaß und Zustand sowie Flächenwidmung informiert. Die Verkäufer haften für keine bestimmte Beschaffenheit des Vertragsobjektes, wohl aber haften sie für das verrechnete Flächenausmaß und für die vollkommen lastenfreie Übergabe des kaufgegenständlichen Grundstückes sowie dafür, dass auf dem gesamten Vertragsobjekt ein gewachsener Untergrund vorhanden ist und keinerlei Auffüllungen vorliegen. Die Verkäufer erklären und haften weiters dafür, dass auch keine außerbücherlichen Lasten, wie z.B. Geh- oder Fahrtrechte, Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Telefonleitungsrechte oder sonstige nicht verbücherte Dienstbarkeiten auf dem Vertragsobjekt vorhanden sind. Sie haften auch dafür, dass alle Grundbesitzabgaben ordnungsgemäß entrichtet wurden. Für die Freiheit von Altlasten und Kontaminierungen wird von den Verkäufern nur insoweit gehaftet, als diese verbindlich und ausdrücklich erklären, dass ihnen nicht bekannt ist, dass auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück irgendwelche Ablagerungen, Altlasten oder
sonstige umweltrechtlich relevante Umweltschäden, wie z. B. Boden- oder Gewässerverunreinigungen oder sonstige Kontaminierungen vorliegen und sie auch keine Kenntnis von Indizien einer Bodenkontaminierung oder von einer altlastenverdächtigen Vornutzung haben. SECHSTENS: Geometrische Vermessung und Aufsandungserklärung Die Vertragsteile sind verpflichtet unverzüglich nach Errichtung des Rückhaltebeckens die geometrische Vermessung des Kaufobjektes zu veranlassen und nach Vorliegen einer entsprechenden Vermessungsurkunde einen entsprechenden Nachtrag zu diesem Kaufvertrag zu verfassen, in dem das genaue Flächenausmaß und damit verbunden auch eine allfällige Kaupreisänderung festgehalten werden. Ebenso ist in diesem Nachtrag die zur Grundbuchsdurchführung notwendige Aufsandungserklärung zu unterfertigen. SIEBENTENS: Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages einschließlich des noch zu unterfertigenden Nachtrages verbundenen Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren einschließlich der Genehmigungs- und Vermessungskosten trägt die Käuferin, welche auch den alleinigen Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat. ACHTENS: Rechtswirksamkeit Ungeachtet der sofortigen vertraglichen Bindung der Vertragsteile im Innenverhältnis ist dieser Vertrag in seiner Rechtswirksamkeit abhängig a) von der planungsbehördlichen Genehmigung der noch zu erstellenden Vermessungsurkunde in Ansehung des Vertragsobjektes und b) von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung. Dieser Vertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schardenberg vom 29.03.2012 genehmigt und bedarf gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 OÖ Gemeindeordnung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, da der Kaufpreis 20 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt. NEUNTENS: Erklärungen gem. O.ö. ROG und O.ö. BauO Die Verkäufer erklären in Kenntnis des Flächenwidmungsstandes des Vertragsobjektes (Grünland) zu sein und verzichten hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger darauf, die Aufhebung des gegenständlichen Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand gemäß § 38 Abs. 6 O.ö. ROG 1994 in der derzeit geltenden Fassung zu fordern. Im Sinne des § 9 der O.ö. BauO. erklärt die Käuferin durch ihr endesgefertigtes Organ, dass weder das kaufgegenständliche Grundstück noch das Grundstück 387/1 Grundbuch 48236 Schardenberg (aus welchem das Kaufobjekt gebildet wird) bebaut sind und auch nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören. ZEHNTENS: Grundbuchsdurchführung Die Vertragsteile sind in Kenntnis, dass dieser Vertrag erst nach Eintritt seiner Rechtswirksamkeit und nach Vorliegen der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verbüchert werden kann und erst mit Grundbuchsdurchführung der Eigentumsübergang erfolgt. Die Erwirkung einer Veräußerungsranganmerkung wird vereinbart und ist die einzige Beschlussausfertigung ausschließlich dem Schriftenverfasser zuzustellen. ELFTENS: Kenntnis des wahren Wertes - Anfechtungsverzicht Die Vertragsteile erklären, dass sie sich vor der Fertigung dieses Vertrages über den wahren Wert des Kaufobjektes Kenntnis verschafft haben. Der Errichtung dieses Kaufvertrages sind Verhandlungen vorausgegangen, bei welchen die Vertragsteile auf den Wert von Leistung und Gegenleistung Bedacht genommen haben. Jeder Vertragspartner erklärt bei Abschluss dieses Vertrages nicht benachteiligt zu sein und demnach keinen Anlass zu haben, diesen Vertrag wegen behaupteter Verletzung um oder über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten und verzichten beide Vertragsteile auf diese Anfechtung, soweit dies gesetzlich möglich ist. ZWÖLFTENS: Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in einer einzigen für die Käuferin bestimmten Urschrift ausgefertigt. Die Verkäufer erhalten jeweils eine - über Wunsch auch beglaubigte - Abschrift. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
d) Grundabtretung von Rudolf Luger an das öffentl. Gut Genehmigung der Vereinbarung
Auch hier legt der Bürgermeister eine Overheadfolie auf und berichtet, dass mit dem Anrainer an das öffentliche Gut Rudolf Luger, dessen Grund derzeit noch als Grünland gewidmet ist, ein Einvernehmen hinsichtlich Grundabtretung aus seiner Parzelle 213 möglich wurde 1,5 m Breite aus seinem Grundstück 213 entlang der öffentlichen Wegparzelle 208, KG Schardenberg 176 lfm á 1,5 m Breite. Die Erschließungsstraße für das Baugebiet Kubingerfeld kann somit mit 6 m Breite ausgeführt werden 3,0 m weist der bisherige Weg auf, 1,5 m kommen aus dem angekauften Wastlbauer-Grund von der Gemeinde und 1,5 m stellt Rudolf Luger zur Verfügung. Im Bereich der Trompete bei der Einfahrt von der Kubinger Straße fallen im Gegenzug 45 m² Rudolf Luger zu. Eine Bedingung von Luger war auch, dass diese Vereinbarung vom Gemeinderat beschlossen wird. Der Bürgermeister verliest die vorliegende Vereinbarung vollinhaltlich. Markus Kasbauer fragt hinsichtlich Infrastrukturkosten bei Luger an, sollte sein Grundstück einmal als Bauland genutzt werden. Nach der jetzigen Regelung, weiß der Bürgermeister, können Infrastrukturkosten nur eingehoben werden, wenn für die Gemeinde Ausgaben anfallen. Wie es sich dann verhalten wird, wenn alles schon ausfinanziert wird, wird man zu gegebener Zeit erfahren. Es gibt aber jetzt schon Bestrebungen, diese Gesetzesbestimmung zu ändern. Weiß Rudolf Luger von diesen gesetzlichen Bestimmungen, möchte Andrea Kasbauer wissen.
In groben Zügen wurde es erwähnt, so der Bürgermeister. An sich wäre es ungerecht, würden bei den Luger-Gründen keine Infrastrukturkosten einzuheben sein, so der Bürgermeister und er hofft, dass das Land OÖ. diesbezüglich eine gesetzliche Änderung herbeiführen wird. Die Praxis wird zeigen, dass eine Änderung des Gesetzes diesbezüglich notwendig ist und so hofft Josef Bauer, dass der Gesetzgeber das auch so sieht. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, die von ihm vollinhaltlich verlesene Vereinbarung mit Rudolf Luger wie folgt zu genehmigen: Vereinbarung vom 14.02.2012, abgeschlossen zwischen Marktgemeinde Schardenberg, vertreten durch Bürgermeister Josef Schachner, p.A. 4784 Schardenberg, Schärdinger Straße 4 und Rudolf Luger, wh. in 4784 Schardenberg, Kirchenplatz 4 Grundlage: Mappendarstellung und Naturaufnahme von Geometer Schachinger Ziviltechniker GmbH vom 20.09.2011, GZ 10593 BEDINGUNGEN für die Grundabtretung von Rudolf Luger beim Kubingerfeld:  keine zukünftige Grundabtretung mehr;  Straßenniveau lt. jetzigen Metallgrenzmarken;  1,5 m Grundabtretung aus seiner Parzelle 213, KG Schardenberg entlang der Grundgrenze zur Wegparzelle 208, KG Schardenberg (ca. 176 lfm);  Restfläche an der Schardenberger Landesstraße geht an Rudolf Luger;  Straßenrand ist neue Grundgrenze Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
e) Änderung des Kaufvertrages vom 30.09.2011 mit Josef Kohlbauer
Der Bürgermeister berichtet, dass mit Josef Kohlbauer der Grundkauf mit Vertrag vom 30.09.2011 erfolgt ist und in Punkt 6. der Passus war, dass der Vertrag in seiner Rechtswirksamkeit von der Umwidmung des vertragsgegenständlichen Grundstückes von Grünland in Bauland gemäß § 21 ROG 1994 im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg abhängig ist. Diese Bedingung birgt allerdings die Gefahr, dass unter Umständen der Vertrag so ausgelegt werden kann, als wäre er erst nach dem 1. April 2012
rechtswirksam geworden und damit hätte der Verkäufer 15 % von der Kaufpreissumme von 580.000,00 an Abgaben zu zahlen, Wenngleich es unterschiedliche Juristenmeinungen dazu gibt, scheint es geraten, auf Nummer Sicher zu gehen und diesen Passus herauszunehmen. Es war immer von einer 25 %igen Abgabe die Rede, stellt Markus Kasbauer fest. An sich stimmt das, aber es werden nur 60 % vom Erlös als Mehrwert gerechnet und davon 25 % Abgaben herangezogen, sodass sich dann eine Gesamtabgabe von 15 % errechnet. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, den von ihm vollinhaltlich verlesenen Kaufvertragsnachtrag wie folgt zu beschließen: K A U F V E R T R A G S - N A C H T R A G geschlossen am heutigen Tage zwischen Herrn Josef Kohlbauer, geboren am 13.03.1968, SVNr. 2867 130368, Kubinger Straße 6, 4784 Schardenberg, als Verkäufer einerseits, und der Marktgemeinde Schardenberg, politischer Bezirk Schärding, vertreten durch Herrn Bürgermeister Josef Schachner, geboren am 21.09.1955, Fraunhof 15, 4784 Schardenberg, als Käuferin andererseits, wie folgt: ERSTENS: Einleitung Die Marktgemeinde Schardenberg hat mit Kaufvertrag vom 30.09.2011, BRZ 2422/2011 des öffentlichen Notars Dr. Josef Hönig, Schärding, von Herrn Josef Kohlbauer aus dem Gutsbestand der demselben allein gehörigen Liegenschaft EZ 6 GB 48236 Schardenberg Wastlbauerngut Nr. 3 in Schardenberg das Grundstück 207/1 (gebildet aus Trennstück 1 aus Grundstück 207) laut Vermessungsurkunde der Geometer Schachinger Ziviltechniker GmbH, Schärding, vom 20.9.2011, GZ.: 10593, im Ausmaß von 25.847 m² zu den in diesem Vertrag näher vereinbarten Bedingungen erworben. ZWEITENS: Kaufvertragsabänderung Die Vertragsparteien streichen die ersten beiden Rechtswirksamkeitsvoraussetzungen des ersten Absatzes des Punktes SECHSTENS des vorbezeichneten Kaufvertrages ersatzlos. Der Punkt SECHSTENS erhält sohin folgende Neufassung: SECHSTENS: Rechtswirksamkeit - Grundverkehrserklärung Ungeachtet der sofortigen vertraglichen Bindung der Vertragsteile im Innenverhältnis ist dieser Vertrag in seiner Rechtswirksamkeit abhängig von der vollkommenen Lastenfreistellung des vertragsgegenständlichen Grundstückes. Die Käuferin erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 OÖ GVG 1994, dass es sich beim vertragsgegenständlichen Grundstück um ein unbebautes Grundstück handelt, welches (im Zeitpunkt des Antrags auf grundbücherliche Durchführung dieses Kaufvertrages) im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg als Bauland im Sinne des § 21 OÖ ROG gewidmet ist, sodass der Rechtserwerb gemäß den Bestimmungen des OÖ GVG genehmigungsfrei zulässig ist. Der Käuferin sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 OÖ GVG 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) bekannt. Die Käuferin erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ, Inländerin im Sinne der Bestimmungen des OÖ GVG 1994 zu sein. Dieser Vertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schardenberg vom 22.9.2011 genehmigt und bedarf gemäß § 106 Abs. 1 Ziff. 1 OÖ Gemeindeordnung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, da der Kaufpreis 20 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt. DRITTENS: übriger Vertragsinhalt Sämtliche übrigen Bestimmungen des Kaufvertrages vom 30.09.2011 bleiben unverändert aufrecht. VIERTENS: Genehmigung Dieser Kaufvertragsnachtrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schardenberg vom 29.03.2012 genehmigt und bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. FÜNFTENS: Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in einer einzigen für die Käuferin bestimmten Urschrift ausgefertigt. Der Verkäufer erhält eine - über Wunsch auch beglaubigte - Abschrift. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
f) Grundverkäufe Genehmigung der Kaufverträge
Der Bürgermeister verliest einen Vertrag vollinhaltlich und erläutert, dass die Bestimmungen über Wiederkaufsrecht und Bauzwang innerhalb von 5 Jahren enthalten sind, neu aufgenommen ist auf Anraten des Notars im Sinne der gegenseitigen Rechte, dass das Wiederkaufsrecht von der Gemeinde innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden muss, ansonsten erlischt es. Auf Anfrage von Helmut Mager, ob sich auch diese Frist verlängert, sollte der Gemeinderat die Frist der Bebauungsverpflichtung verlängern, ist der Bürgermeister überzeugt, dass es so gesehen werden kann. Auf die Anfrage von Markus Kasbauer, ob diese Regelung aufgrund einer Forderung aufgenommen wurde, verneint der Bürgermeister, nur der Notar meint im Sinne der Fairness, dass man diesen Passus aufnehmen soll.
Josef Bauer folgert daraus, dass der Gemeinderat diesbezüglich keinen separaten Beschluss über das Erlöschen des Wiederkaufsrechtes fassen muss. Alois Kislinger sieht auch den Vorteil, weil Grundbuchslöschungen dadurch einfacher werden und mit der 5-Jahres-Frist hat die Gemeinde lange genug Zeit, ihre Interessen zu wahren. Von den kürzlich noch vorgemerkten 12 Kaufinteressenten sind zum heutigen Tage nur mehr 7 übrig geblieben. Alois Kislinger stellt zur Diskussion, allen Interessierten schon mit der Reservierung eine gewisse Verpflichtung aufzuerlegen. Der Bürgermeister sieht darin keinen Sinn, verschiedene Lebensumstände sind dann und wann verantwortlich, dass es zu keinem Kaufvertragsabschluss kommt. Andreas Knunbauer fragt an, wie lange die Reservierung zum Kauf gilt. Dazu der Bürgermeister, dass es bisherige Praxis war, den Vertrag nach dem Reservierungsbeschluss in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beschließen. Sollte aus irgendwelchen Gründen Eile zum Kaufabschluss geboten sein und für die jeweilige Parzelle nur ein Interessent vorgemerkt sein, dann ist nach Ansicht des Bürgermeisters ein Reservierungsbeschluss entbehrlich bzw. kann gleich der Kaufbeschluss gefasst werden. Johann Mayrhofer möchte wissen, ob es Bestimmungen hinsichtlich der Bebauung gibt. Eigentlich nicht, die Gemeinde Schardenberg hat keinen Bebauungsplan. Grundsätzlich wurde aber einmal festgelegt, nur eine zweigeschossige Bebauung zu dulden. In der Siedlung drinnen soll dies auf jeden Fall gelten, Josef Kohlbauer möchte aber auf seinem an die Kubinger Straße angrenzenden Grundstück drei dreigeschossige Wohnbauten errichten. Der Bürgermeister hat vor unter Punkt Allfälliges den Planentwurf von Josef Kohlbauer vorzustellen und zu bereden. Andrea Kasbauer möchte wissen, ob die momentane Interessentenliste mit dem heute zu beschließenden Kaufverträgen aufgearbeitet ist dies bestätigt der Bürgermeister, momentan liegen keine aktuellen weiteren Vormerkungen vor. Josef Bauer regt an, im dortigen Bereich eine Informationstafel hinsichtlich dieser Baugründe aufzustellen. Der Bürgermeister sieht dies auch so, vorerst wird aber erst einmal mit diesem Projekt in die Presse gegangen. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, für folgende Baugrundinteressenten Name Parzelle-Nr. Größe Preis Friedl Torsten/Stadler Veronika Allerheiligenweg 13/6 4780 Schärding 207/8 (4) 989 m² 36.593,00 17 Stimeder Karin Am Hang 6/7 4784 Schardenberg 207/10 (6) 989 m² 36.593,00 Nagel Christian Ingling 67 4784 Schardenberg 207/11 (7) 989 m² 36.593,00 Tomandl Daniela Haslehner Herbert Wibling 6 4784 Wernstein am Inn 207/7 (3) 989 m² 36.593,00 Scharnböck Martina Griesebner Andreas Winkl 11 / Fronwaldstraße 20 4784 Schardenberg 207/19 (15) 1.000 m² 37.000,00 Scharnböck Franz Friedl Melanie Am Hang 15 4784 Schardenberg 207/20 (16) 1.000 m² 37.000,00 Schiller Raphael Brettbacher Evelyn Siedlungsstraße 37 4222 St. Georgen a.d. Gusen 207/13 (9) 1.000 m² 37.000,00 folgenden Kaufvertrag, den er vollinhaltlich verlesen hat, zu beschließen: K A U F V E R T R A G geschlossen am heutigen Tage zwischen der Marktgemeinde Schardenberg, politischer Bezirk Schärding, vertreten durch Herrn Bürgermeister Josef Schachner, geboren am 21.09.1955, wohnhaft Fraunhof 15, 4784 Schardenberg, als Verkäuferin einerseits, sowie Herrn und Frau
, als Käufer andererseits, wie folgt: ERSTENS: Kaufgegenstand und Kaufpreis Die Marktgemeinde Schardenberg verkauft und übergibt (gleichteilig) an
und diese letzteren kaufen und übernehmen (gleichteilig) von der Erstgenannten aus dem Gutsbestand der derselben allein gehörigen Grundstück 207/1 im Grundbuch der Katastralgemeinde 48236 Schardenberg neu zu eröffnenden Grundbuchseinlage das Grundstück
(gebildet aus Trennstück
.. aus Grundstück 207/1) laut Vermessungsurkunde der Geometer Schachinger Ziviltechniker GmbH, Schärding, vom
, GZ.
.., im Ausmaß von
, so wie dieses Grundstück derzeit liegt und steht, samt allen damit verbundenen Rechten, Grenzen und Pflichten sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, um den vereinbarten Kaufpreis von 37,--/m², daher um den Gesamtkaufpreis von ...........................................................
. 18 (
Euro), welcher Kaufpreis innerhalb von vierzehn Tagen ab rechtskräftiger Umwidmung des Vertragsobjektes von Grünland in Bauland im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg zur Zahlung fällig und von den Käufern auf das von der Verkäuferin namhaft gemachte Konto Nummer 4.610.234 bei der Raiffeisenbank Region Schärding eGen, Bankstelle 4784 Schardenberg, BLZ 34455, spesenfrei zu überweisen ist. Im Verzugsfalle mit der Kaufpreisbezahlung wären, abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen (z. B. Rücktrittsandrohung), 8 % Verzugszinsen per anno zu entrichten. Ausdrücklich wird festgehalten, dass eine Entschädigung für die Abtretung von Grundflächen an das öffentliche Gut laut vorgenannter Vermessungsurkunde von Seiten der Käufer an die Verkäuferin nicht zu leisten ist. Vereinbart ist, dass die grundbücherliche Durchführung dieses Kaufvertrages erst erfolgen darf, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Konto der Verkäuferin gutgebucht worden ist. Der diesbezügliche Nachweis ist von Seiten der Verkäufer in lediglich dem Schriftenverfasser und nicht dem Grundbuchsgericht gegenüber zu erbringen und ist diese verpflichtet, den Kaufpreiseingang schriftlich dem Notar z.B. per Fax zu bestätigen. Hiebei handelt es sich um keine aufschiebende Bedingung für die Grundbuchsdurchführung. ZWEITENS: Übergabe und Übernahme Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr erfolgt mit dem Tag des Eingangs des Kaufpreises auf dem Konto der Verkäuferin und haben von diesem Tage angefangen die Käufer alle das Vertragsobjekt betreffenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu tragen. DRITTENS: Lastenfreiheit - Gewährleistung Das Grundstück ist unbebaut und nach Angaben der Vertragsparteien im geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet. Es grenzt unmittelbar an das Öffentliche Gut. Die Käufer haben den Vertragsgegenstand besichtigt und sich über Ausmaß und Zustand, Flächenwidmung, Bebaubarkeit und Aufschließung sowie Anschlussmöglichkeiten und Aufschließungskosten informiert. Die Verkäuferin haftet für keine bestimmte Beschaffenheit des Vertragsobjektes, wohl aber haftet sie für das verrechnete Flächenausmaß, die Baulandwidmung und für die vollkommen lasten- und bestandrechtsfreie Übergabe des kaufgegenständlichen Grundstückes, sowie dafür, dass auf dem gesamten Vertragsobjekt ein gewachsener Untergrund vorhanden ist und keinerlei Auffüllungen vorliegen. Die Verkäuferin erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ, dass keine außerbücherlichen Lasten, wie z.B. Geh- oder Fahrtrechte, Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Telefonleitungsrechte oder sonstige nicht verbücherte Dienstbarkeiten auf dem Vertragsobjekt vorhanden sind. Sie haftet auch dafür, dass alle Grundbesitzabgaben ordnungsgemäß entrichtet wurden. Für die Freiheit von Altlasten und Kontaminierungen wird von der Verkäuferin nur insoweit gehaftet, als diese durch ihr endesgefertigtes Organ verbindlich und ausdrücklich erklärt, dass ihr nicht bekannt ist, dass auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück irgendwelche
Ablagerungen, Altlasten oder sonstige umweltrechtlich relevante Umweltschäden wie z. B. Boden- oder Gewässerverunreinigungen oder sonstige Kontaminierungen vorliegen und sie auch keine Kenntnis von Indizien einer Bodenkontaminierung oder von einer altlastenverdächtigen Vornutzung hat. VIERTENS: Wiederkaufsrecht Die Käufer sind in Kenntnis, dass dieser Vertrag zur Deckung des Baulandbedarfs in der Marktgemeinde Schardenberg abgeschlossen wird, und verpflichten sich daher die Käufer innerhalb von fünf Jahren ab grundbücherlicher Durchführung dieses Kaufvertrages ein Wohnhaus, zumindest im Rohbau zu errichten. Zur Sicherstellung dieses Siedlungszweckes nämlich der Widmung von Grundstücken zur Errichtung von Wohnhäusern behält sich die Verkäuferin am Vertragsobjekt das Wiederkaufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 1068 ff. ABGB vor und zwar mit der Maßgabe, dass als Wiederkaufspreis der in diesem Vertrag fixierte Kaufpreis zu gelten hat, wobei eine Wertsicherung desselben ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das Wiederkaufsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn die Käufer oder deren Rechtsnachfolger das Vertragsobjekt unbebaut weiter veräußern sollten, auf dem Vertragsobjekt nicht längstens binnen fünf Jahren ab grundbücherlicher Durchführung dieses Kaufvertrages einen Wohnhausrohbau errichtet haben oder das Vertragsobjekt in einer dem Siedlungszweck widrigen Weise benutzen sollten, insbesondere durch Führung von lärmenden Betrieben oder durch Verwendung des Grundstückes als Lagerplatz. Sofern die Wiederkaufsberechtigte nicht längstens innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Rechtes zur Ausübung von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch macht, erlischt dieses ersatzlos. Die Geltendmachung dieses Wiederkaufsrechtes ist mittels eingeschriebenen Briefes an den behördlich gemeldeten Wohnsitz der Käufer mitzuteilen, wobei für die Rechtzeitigkeit der Tag der Postaufgabe maßgeblich ist. Die von den Käufern nachweislich gemachten notwendigen oder nützlichen Aufendungen sind im Falle der Ausübung dieses Wiederkaufsrechtes von der Verkäuferin unter der Voraussetzung zu ersetzen, dass das Vertragsobjekt dadurch verbessert, also sein Wert erhöht worden ist. Sollte über die Höhe des zu erstattenden Betrages unter den Vertragsparteien eine Einigung nicht erzielt werden können, ist die (allenfalls) eingetretene Werterhöhung von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Immobilienwesen festzustellen. Können sich die Vertragsparteien über die Person des Sachverständigen nicht einigen, wäre der Sachverständige vom Vorsteher des Landesgerichtes Ried im Innkreis zu bestellen. Im Falle der Ausübung dieses Wiederkaufsrechtes sind alle Kosten und Gebühren der Rückübereignung von den Käufern zu tragen, sodass die Verkäuferin (=Wiederkäuferin, nämlich der Marktgemeinde Schardenberg) diesbezüglich keine Auslagen treffen dürfen. Die Verkäuferin nimmt hiemit dieses Wiederkaufsrecht vertraglich an und wird ausdrücklich festgehalten, dass dieses Wiederkaufsrecht mit der Errichtung des obgenannten Wohnhauses gegenstandslos wird und jederzeit über Verlangen der Käufer im Grundbuch gelöscht werden kann. FÜNFTENS: Aufsandungserklärung Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages erteilen die Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Grundbuch der Katastralgemeinde 48236 Schardenberg nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können und zwar: A) Abschreibung des Grundstückes
(gebildet aus Trennstück
aus Grundstück 207/1) laut obgenannter Vermessungsurkunde vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ
, welche für das Grundstück 207/1 neu eröffnet worden ist, die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hierfür und die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob dieser neu eröffneten Grundbuchseinlage für
, geboren
, geboren
. B) Einverleibung des Wiederkaufsrechtes hinsichtlich Grundstück
.., vorgetragen ob der gemäß A) dieses Vertragspunktes neu eröffneten Grundbuchseinlage, gemäß Punkt VIERTENS dieses Vertrages für die M a r k t g e m e i n d e Schardenberg. SECHSTENS: Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren einschließlich der Vermessungskosten tragen die Käufer zur ungeteilten Hand, welche auch den alleinigen Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt haben. Die Verkäuferseite ist diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten, dies unbeschadet der solidarischen Haftung beider Vertragsteile gegenüber dem Finanzamt und dem Schriftenverfasser. Die Verkäuferseite erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ, dass Verkehrsflächenbeiträge nach §§ 19, 20 O.ö. BauO sowie Aufschließungsbeiträge nach dem O.ö. ROG 1994 für Wasser und Kanal noch nicht vorgeschrieben wurden. Die Käuferseite haben für diese künftigen Kosten alleine aufzukommen bzw. allenfalls der Verkäuferseite zwischenzeitig hinsichtlich des Kaufobjektes zur Vorschreibung gelangende diesbezügliche Beträge unverzüglich zu ersetzen. SIEBENTENS: Rechtswirksamkeit - Grundverkehrserklärung Dieser Vertrag tritt sofort mit allseitiger Unterfertigung in Rechtswirksamkeit. Die Käufer erklären im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 OÖ GVG 1994, dass es sich bei dem vertragsgegenständlichen Grundstück um ein unbebautes Grundstück handelt, welches im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg als Bauland im Sinne des § 21 OÖ ROG gewidmet ist, sodass der Rechtserwerb nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetztes genehmigungsfrei zulässig ist. Den Käufern sind in vollem Umfang die Strafbestimmungen des § 35 OÖ GVG 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) bekannt. Die Käufer erklären an Eides Statt, Österreichische Staatsbürger zu sein. Dieser Vertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schardenberg vom 29.03.2012 genehmigt und bedarf gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 OÖ Gemeindeordnung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, da der Wert 20 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt. ACHTENS: Grundbuchsdurchführung Die Vertragsteile sind in Kenntnis, dass dieser Vertrag erst nach Eintritt seiner Rechtswirksamkeit und nach Vorliegen der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbe-scheinigung verbüchert werden kann und erst mit Grundbuchsdurchführung der Eigentumsübergang erfolgt. Die Erwirkung einer Veräußerungsranganmerkung wird trotz ausdrücklicher Rechtsbelehrung nicht vereinbart. NEUNTENS: Kenntnis des wahren Wertes - Anfechtungsverzicht Die Vertragsteile erklären, dass sie sich vor Unterfertigung dieses Vertrages über den wahren Wert des Kaufobjektes Kenntnis verschafft haben. Der Errichtung dieses Kaufvertrages sind Verhandlungen vorausgegangen, bei welchen die Vertragsteile auf den Wert von Leistung und Gegenleistung hinreichend Bedacht genommen haben. Jeder Vertragspartner erklärt bei Abschluss dieses Vertrages nicht benachteiligt zu sein und demnach keinen Anlass zu haben, diesen Vertrag wegen behaupteter Verletzung um oder über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten und verzichten beide Vertragsteile auf diese Anfechtung, soweit dies nach dem Gesetz möglich ist. ZEHNTENS: Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in einer einzigen für die Käufer bestimmten Urschrift ausgefertigt. Die Verkäuferin erhält eine - über Wunsch auch beglaubigte - Abschrift. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
g) Infrastrukturkosten Vereinbarung mit Hermann Freilinger Genehmigung
Der Bürgermeister berichtet, dass in der letzten Gemeinderatssitzung dem Wunsch von Hermann Freilinger auf Änderung des Flächenwidmungsplanes entsprochen wurde und anhand einer Overheadfolie zeigt der Bürgermeister die betreffende Fläche mit 3.564 m², die von Grünland in Bauland gewidmet werden soll. Bedingung für die damalige Verfahrenseinleitung war, dass eine Infrastrukturkostenvereinbarung mit Hermann Freilinger zustande kommt. In der letzten Sitzung des Gemeindevorstandes, gemeinsam mit dem Bauausschuss, wurde diese Thematik besprochen mit dem Resultat, dass 8,00 bis 10,00 / m² an Infrastrukturkosten von der Gemeinde verlangt werden sollen.
Der Bürgermeister verliest die Infrastrukturkostenvereinbarung vollinhaltlich und auch die Anlagen 1 3, in denen das Vorhaben kurz dargelegt ist und eine Kalkulation der Infrastrukturkosten beinhaltet. Laut Anlage 3 beziffern sich die Gesamtkosten der Infrastruktur unter Abzug der zu erwartenden Förderungen und Anschlussgebühren auf 672.000,00, die durch die Bruttofläche Bauland mit 58.823 m² dividiert werden, sodass sich die tatsächlichen Infrastrukturkosten pro m² mit 11,42 errechnen. Bei der Bruttofläche ist der Luger-Grund ebenfalls berücksichtigt, der ja auch mit erschlossen wird. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, 100 % der errechneten Kosten vorzuschreiben, nur dürfen sie nicht darüber hinausgehen, sodass die angesprochenen 10,00 / m² gerechtfertigt sind. Bei Freilinger ergeben sich 35.640,00 an Kosten und die Vereinbarung liegt bereits in unterfertigter Form von Freilinger vor. Gewisse Äußerungen sind dann und wann zu hören, warum Freilinger seinen Grund privat verkaufen darf. Dazu erläutert der Bürgermeister, dass die Gemeinde dadurch keine Nachteile hat bzw. durch den Infrastrukturkostenbeitrag mit 35.640,00 und der Grundabtretung in der Breite von 1,5 m entlang dem öffentlichen Weg dies zum Vorteil der Gemeinde gereicht. Natürlich sind auch die Anschlusskosten bei den entstehenden Parzellen zu erwarten. Josef Bauer möchte wissen, ob es Einwände bei den neuen Grundkäufern in der ersten Reihe gegeben hat, da nun sozusagen vorgesetzt neuer Baugrund von Freilinger gewidmet wird. Frau Stimeder und Frau Eschrich bzw. Herr Nagel haben sich dazu geäußert, aber letztendlich akzeptiert und bleiben bei ihren gewünschten Parzellen. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, die von ihm vollinhaltlich verlesene Infrastrukturkostenvereinbarung mit den Anlagen 1, 2 und 3 wie folgt zu beschließen: INFRASTRUKTURKOSTEN-VEREINBARUNG (§ 16 Abs 1 Z 1 Oö.ROG 1994 idF LGBl 73/2011) abgeschlossen zwischen 1. der Marktgemeinde Schardenberg, vertreten durch den durch Bürgermeister Josef Schachner als privatwirtschaftliche Maßnahme zur Unterstützung der örtlichen Raumordnung (§ 15 Abs 2 Oö.ROG 1994), und 2. Herrn Hermann Josef Freilinger, wh. Wernstein am Inn, Kinham 4 als Nutzungsinteressent am Grundstück 209/1, KG Schardenberg I. VORHABEN DES NUTZUNGSINTERESSENTEN Der Nutzungsinteressent hat die Absicht, das genannte Grundstück - Teil in einer Weise zu nutzen, die in der ANLAGE 1 dokumentiert ist. II. RAUMORDNUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG (1) Das genannte Grundstücke ist im geltenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schardenberg als Grünland gewidmet. Das in Punkt I. beschriebene Vorhaben widerspricht dem geltenden Flächenwidmungsplan. (2) Damit das Vorhaben raumordnungsrechtlich verwirklicht werden kann, müsste der Gemeinderat der Marktgemeinde Schardenberg den geltenden Flächenwidmungsplan abändern wie dies in ANLAGE 2 dargestellt ist. (3) Im Rahmen des planerischen Ermessens hat der Gemeinderat bei der Änderung auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere die Kosten der Infrastruktur, zu bedenken. Die Änderung des Flächenwidmungsplans ist an gesetzliche Voraussetzungen und ein gesetzliches Verfahren gebunden. Die Änderung liegt im planenden Ermessen des Gemeinderats, wenn gemäß § 36 Abs 2 Oö.ROG 1994 1. öffentliche Interessen, die
bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind,
dafür sprechen oder 2. die Änderung dem Planungsziel der Gemeinde nicht widerspricht und 3. Interessen Dritter nicht verletzt werden. (4) Die Änderung des Flächenwidmungsplans stellt den hoheitsrechtlichen Erlass einer Verordnung dar. Die Entscheidung des Gemeinderats, die angestrebte Verordnung zu erlassen, stellt rechtlich in keiner Weise eine Leistung der Gemeinde auf der Grundlage der gegenständlichen zivilrechtlichen Vereinbarung dar. III. ÜBERNAHME VON INFRASTRUKTURKOSTEN DURCH DEN NUTZUNGSINTERESSENTEN (1) Der Gemeinderat hält die in ANLAGE 2 dargestellte Änderung des geltenden Flächenwidmungsplans in Hinblick auf die Kosten für die Infrastruktur nur für vertretbar, wenn von dritter Seite ein Betrag zu den Infrastrukturkosten geleistet wird. (2) Der notwendige Kostenbeitrag beträgt 10,00 pro m², das sind in Summe 35.640,00(in Worten: fünfunddreißigtausendsechshundertvierzig Euro), die in der ANLAGE 3 auf der Grundlage von Schätzungen aufgeschlüsselt sind. (3) Der Nutzungsinteressent erklärt aus freien Stücken, die Vertretbarkeit der in ANLAGE 2 dargestellten Änderungen des geltenden Flächenwidmungsplans herstellen zu wollen und den in Abs (2) genannten Betrag zu übernehmen. (4) Der Nutzungsinteressent versichert, die ANLAGE 3 eingehend überprüft zu haben. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Aufschlüsselung insbesondere auf Schätzungen und Erfahrungswerten beruht. Er anerkennt die aufgeschlüsselten Beträge und verzichtet soweit nicht Sonderbestimmungen des KSchG Anwendung finden - auf jede Anfechtung wegen Irrtums. IV. INFRASTRUKTURLEISTUNGEN DER GEMEINDE (1) Im Rahmen des planerischen Ermessens hat der Gemeinderat der Änderung auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere die Kosten für die Infrastruktur, zu bedenken. Es ist der Marktgemeinde Schardenberg unbenommen, die Infrastrukturmaßnahmen ganz oder teilweise durch dritte Personen aber auf ihre Verantwortung durchführen zu lassen. (2) Die Marktgemeinde Schardenberg führt die in ANLAGE 3 genannten Infrastrukturmaßnahmen durch. V. BANKGARANTIE (1) Der Nutzungsinteressent übergibt der Marktgemeinde Schardenberg bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung die unbedingte und unbefristete Bankgarantie eines österreichischen Geldinstituts in der Höhe des in Punkt III. Abs (2) genannten Betrags. (2) Die Marktgemeinde Schardenberg wird dem Nutzungsinteressenten den auf ihn entfallenden Betrag zur Bezahlung innerhalb von sechs Wochen vorschreiben. Sollte der Nutzungsinteressent eine vorgeschriebene Zahlung nicht rechtzeitig leisten, so wird die Marktgemeinde den bezüglichen Betrag mittels der Bankgarantie einziehen. (3) Dem Nutzungsinteressenten bleibt es überlassen, der Marktgemeinde Schardenberg anstelle einer Bankgarantie ein nicht vinkuliertes Sparbuch eines österreichischen Kreditinstituts zu übergeben. VI. NUTZUNGSPFLICHT DES NUTZUNGSINTERESSENTEN Änderungen des Vorhabens bedürfen der Zustimmung der Marktgemeinde Schardenberg. Die Marktgemeinde wird jedenfalls die Zustimmung erteilen, wenn das Vorhaben trotz der Änderung mit den raumordnungspolitischen Zielen der Marktgemeinde am ursprünglichen Vorhaben vereinbar bleibt. VII.RECHTSNACHFOLGE DES NUTZUNGSINTERESSENTEN Soweit der Nutzungsinteressent Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise im Wege der Rechtsnachfolge weiter gibt, muss der Rechtsnachfolger den Verpflichtungen des Nutzungsinteressenten aus diesem Vertrag solidarisch beitreten. Der Marktgemeinde bleibt es unbenommen, den Nutzungsinteressenten im Falle der Rechtsnachfolge aus seinen Verpflichtungen zu entlassen, wenn die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durch den Rechtsnachfolger allein gesichert ist. VIII. ZEITLICHE GELTUNG DER VEREINBARUNG (1) Der Nutzungsinteressent ist verpflichtet, die/das in Punkt V. Abs (1) und Abs (4) genannte Bankgarantie/Sparbuch der Marktgemeinde Schardenberg mit Unterfertigung dieser Vereinbarung zu übergeben. (2) Alle übrigen Verpflichtungen des Nutzungsinteressenten aus dieser Vereinbarung treten erst mit Kundmachung der in Punkt II. Abs (2) beschriebenen raumordnungsrechtlichen Maßnahme in Kraft. (3) Wird die in Punkt II. Abs (2) genannte raumordnungsrechtliche Maßnahme nicht bis längstens zwölf Monate ab Unterfertigung der Vereinbarung kundgemacht, so tritt diese Vereinbarung in allen Punkten außer Kraft. Die Marktgemeinde Schardenberg hat die/das nach Punkt V. übertragene Bankgarantie/Sparbuch dem Nutzungsinteressenten unverzüglich zurückzustellen. IX. SONSTIGE BESTIMMUNGEN Für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung wird das für die Marktgemeinde Schardenberg örtlich zuständige Gericht vereinbart. X. BESCHLUSS DES GEMEINDERATS Diese Vereinbarung wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schardenberg vom 29.03.2012 beschlossen. Anlage 1) Herr Hermann Freilinger hat die Absicht, entsprechend dem Planentwurf 06 von Geometer Schachinger Ziviltechniker GmbH, Schärding, vom 06.03.2012, GZ 10593, ca. 3500 m² von Grünland in Bauland widmen zu lassen, drei Bauparzellen im Plan dargestellt A, B, C, zu schaffen und zu verwerten. Anlage 2) Der Gemeinderat der Marktgemeinde Schardenberg hat vor, den geltenden Flächenwidmungsplan betr. die Parzelle 209-Teil, KG Schardenberg, im ungefähren Ausmaß von 3.500 m² von Grünland in Bauland wie im Plan von Ortsplaner Arch. DI Kobler vom 23.02.2012 dargestellt, abzuändern. Anlage 3) Der notwendige Kostenbeitrag beträgt 35.640,00 (=10,00 /m² und ergibt sich aus folgenden Aufwendungen der Gemeinde - die Kostenschätzungen wurden von Warnecke Ziviltechnikerges.m.b.H., Steyregg, erstellt und liegen den Förderansuchen zu Grunde: Gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage (Schmutz- und Regenwasser): 780.000,00 Gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage: 220.000,00 Zwischensumme: 1,000.000,00 abzügl. Förderung Bund - 166.000,00 abzügl. Anschlussgebühren geschätzt - 327.000,00 Kosten Abwasserentsorgung und Wasserversorgung: 507.000,00 Straßenbau ca. 7.000 m² x 40,00 280.000,00 abzügl. Verkehrsflächenbeiträge 115.000,00 Kosten Straßenbau: 165.000,00 Gesamtkosten der Infrastruktur: 672.000,00 Bruttofläche Bauland: 58.823 m² Tatsächliche Infrastrukturkosten pro m²: 11,42/m² Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
Punkt 6. Siedlungsgrundankauf im Anschluss an den Kohlbauer-Grund in Kubing a) Genehmigung des Kaufvertrages mit Josef und Franziska Haas, Kubing b) Genehmigung des Kaufvertrages mit August / Matthias Maier, Kubing
Schon von Beginn dieser Siedlungsgrund-Initiative an war die Rede, dass sowohl der Haas- als auch Maier-Grund in das Gesamtprojekt Kubingerfeld passen würden und nun bringt das neue Gesetz Stabilitätspakt dieses Vorhaben in Fluss und beide Grundeigentümer sind gewillt, den Verkauf noch vor dem 1. April 2012 abzuschließen. Hinsichtlich Finanzierung wurde dieses Thema in der letzten Gemeindevorstandssitzung beschlossen und der Bürgermeister zeigt anhand von Folien die Kostensituation, aber auch die Finanzierungslösung. Mit den rd. 672.000,00 ausgabenseitig und 470.000,00 einnahmenseitig bleiben der Gemeinde rd. 200.000,00, die aber mit Siedlungswasserbaudarlehen gedeckt werden können. Sollten die Einnahmen nicht plangemäß eingehen, wirkt sich das nur auf die Darlehenshöhe aus. Die mögliche Höchstsumme an Darlehen muss natürlich dabei aufgenommen werden. Die Kalkulation wurde seriös erstellt, unter Umständen ist sogar noch eine Landesförderung möglich und auch für die Baulandpolitik gibt es von Landesstelle immer wieder eine Förderung. Der Gemeindevorstand hat sich für den Grundankauf aufgrund der doch kalkulierbaren finanziellen Situation entschlossen. Vor Monaten hieß es noch, als würde im Mai die letzte Vergabesitzung stattfinden, nun gibt es andere Töne, die davon sprechen, dass auch im Herbst eine weitere Sitzung stattfinden wird und es hat den Anschein, als würde das Schardenberger Ansuchen erst im Herbst behandelt werden. Helmut Mager bezieht sich auf die Kalkulation, die in den Folien gezeigt wurde und darin 29 Parzellen einnahmenseitig vermerkt sind, wieviel Grund bleibt übrig? Dazu der Bürgermeister, dass noch 15.000 m² verbleiben. Josef Hamedinger begrüßt den Ankauf, es war immer die Rede, dass es eine optimale Sache wäre, diese beiden Grundstücke von Maier und Haas in das Gesamtkonzept miteinbeziehen zu können, nun ist es geschehen und die 200.000,00, die der Gemeinde verbleiben, sind in Vergleich zu anderen früheren Projekten als äußerst gering anzusehen. Es ist ein Top-Projekt und bietet die Chance zu einer sehr positiven Weiterentwicklung der Gemeinde. Josef Bauer spricht die Indexerhöhungen an, die die Gemeinde im Kaufpreis berücksichtigen muss und so scheint es nicht abwegig, dass auch beim Grundverkauf durch die Gemeinde dem Index evt. Beachtung geschenkt wird. Johann Knonbauer fragt an, ob diese neue Widmungsabgabe die Gemeinde trifft. Dazu der Bürgermeister, dass alle Aufwendungen berücksichtigt werden können und sozusagen zwischen dem Ankaufspreis von 20,00 und dem Verkaufspreis von 37,00 enthalten sind, sodass eine Abgabe in diesem Fall mit Sicherheit auch aus diesem Titel nicht anfallen kann. Markus Kasbauer stellt fest, dass insgesamt 45 47 Parzellen dort entstehen, die Bauwerber eher jüngeren Alters sind und deshalb die Fläche von rd. 600 m² die zum Anwesen Burgholzer hin übrig zu bleiben scheint, evtl. für einen Spielplatz angedacht werden soll. Vielleicht könnte dieses Vorhaben von den Bewohnern dort initiiert und durchgeführt werden. Die Erfahrung mit einem Spielplatz außerhalb des Ortskernes wie in Hub ist nicht die beste und der Bürgermeister kann sich nicht vorstellen, dass sich die dort befindlichen Grundeigentümer für diese Idee sehr verwenden bzw. unter Umständen sogar finanziell beteiligen. Der Bürgermeister verliest die beiden vorliegenden Kaufverträge und zeigt anhand einer Overheadfolie die kaufgegenständlichen Grundstücke. Wie verhält es sich mit den Infrastrukturkosten bei der Parzelle, die Aichinger zu kaufen beabsichtigt?, fragt Alois Kislinger. Dieses Grundstück war vorher schon Bauland, sodass hier keine derartige Abgabe anfällt, so der Bürgermeister. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, den Kaufvertrag mit Josef und Franziska Haas wie von ihm vollinhaltlich verlesen, zu genehmigen: K A U F V E R T R A G vom 28./30.03.2012 geschlossen zwischen den Ehegatten Josef und Franziska Haas, ersterer geboren am 14.09.1944, SV-Nr. 3557 170944, letztere geboren am 27.11.1949, SV-Nr. 3453 271149, beide wohnhaft Kubing 5, 4784 Schardenberg, als Verkäufer einerseits, und der Marktgemeinde Schardenberg, politischer Bezirk Schärding, vertreten durch Herrn Bürgermeister Josef Schachner, geboren am 21.09.1955, wohnhaft Fraunhof 15, 4784 Schardenberg, als Käuferin andererseits, wie folgt: ERSTENS: Kaufvereinbarung Die Ehegatten Josef und Franziska Haas verkaufen und übergeben an die Marktgemeinde Schardenberg und diese letztere kauft und übernimmt von den Erstgenannten aus dem Gutsbestand der denselben je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 28 Grundbuch 48236 Schardenberg Bauerngut zu Kubing die Grundstücke a) 338 im Ausmaß von 9.340 m² und b) 339 im Ausmaß von 2.808 m², sohin Grundflächen im Gesamtflächenausmaß von 12.148 m², so wie diese Grundstücke derzeit liegen und stehen, samt allen damit verbundenen Rechten, Grenzen und Pflichten sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, um den vereinbarten Kaufpreis von 20,--/m², daher um den Gesamtkaufpreis von ........................................................................................... 242.960,-- (zweihundertzweiundvierzigtausendneunhundertsechzig Euro), welcher Kaufpreis in zwei Raten wie folgt zur Zahlung fällig ist: a) die erste Kaufpreisrate (Hälftebetrag des Gesamtkaufpreises) per ................ 121.480,-- (hunderteinundzwanzigtausendvierhundertachtzig Euro) ist bis längstens einunddreißigsten März zweitausendvierzehn (31.03.2014) zur Zahlung fällig; b) die zweite Kaufpreisrate (zweiter Hälfteanteil des Gesamtkaufpreises) per gleichfalls .... 121.480,-- (hunderteinundzwanzigtausendvierhundertachtzig Euro) ist bis längstens einunddreißigsten März zweitausendfünfzehn (31.03.2015) zur Zahlung fällig. Die jeweiligen Kaufpreisraten sind von der Käuferin auf das von den Verkäufern gemeinsam namhaft gemachte Konto Nr. 4.612.537 bei der Raiffeisenbank Region Schärding eGen, Bankstelle 4784 Schardenberg, BLZ 34455, spesenfrei zu überweisen. Im Verzugsfalle mit der Bezahlung einer Kaufpreisrate wären, abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen (z. B. Rücktrittsandrohung), 8 % Verzugszinsen per anno zu entrichten. Eine sonstige Verzinsung und/oder Sicherstellung der Kaufpreisbezahlung (sei es in Form des Erlags einer Bankgarantie oder in Form einer grundbücherlichen Sicherstellung durch Einräumung eines entsprechenden Pfandrechtes) werden ausdrücklich nicht vereinbart. Es wird jedoch ausdrücklich die Wertbeständigkeit der beiden vorgenannten Kaufpreisraten vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 - zweitausendzehn - oder ein an seine Stelle tretender Index oder der mangels Verlautbarung von Sachverständigen errechnete Index gleicher oder vergleichbarer Art. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat April 2013 noch zu errechnende Indexzahl. Festgestellt wird, dass die Verkäufer a) aus dem kaufgegenständlichen Grundstück 338 eine Fläche von 5 m² und b) aus dem kaufgegenständlichen Grundstück 339 eine Fläche von 165 m², sohin Grundflächen im Gesamtflächenausmaß von 170 m² an das Land Oberösterreich als Verwalterin der Eisenbirner Landesstraße (L515) ausgeschieden haben. Diese ausgeschiedenen Flächen wurden bei den im ersten Absatz dieses Vertragspunktes angeführten Flächenausmaßen bereits berücksichtigt. Die Vermessung dieser Teilflächen hat noch nicht stattgefunden. Die Käuferin erklärt in genauer Kenntnis dieser zwischen den Verkäufern einerseits und dem Land Oberösterreich andererseits abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung zu sein und nimmt diese zustimmend zur Kenntnis. Die Entschädigung für die Grundabtretungen steht noch zur Gänze den Verkäufern zu. Sollte sich im Zuge der Vermessung das Ausmaß der abzutretenden Grundflächen verändern, wäre diese Differenz zwischen den Vertragsparteien entsprechend auszugleichen; das heißt pro Quadratmeter Flächendifferenz hätte die Käuferin 20,-- mehr oder weniger zu bezahlen. ZWEITENS: Übergabe und Übernahme Die Übergabe und Übernahme der Vertragsobjekte samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr erfolgt mit dem Tag der allseitigen Vertragsunterfertigung und werden mit diesem Stichtag auch die Einnahmen und Ausgaben verrechnet. Festgestellt wird, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke an Herrn Josef Kohlbauer, wohnhaft Kubingerstraße 6, 4784 Schardenberg, verpachtet sind. Die Käuferin erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ in genauer Kenntnis des bestehenden Pachtvertrages zu sein und anstelle der Verkäufer auf Verpächterseite in diesen vollinhaltlich einzutreten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Pächter vom Besitzerwechsel unverzüglich in Kenntnis zu setzen. DRITTENS: Lastenfreiheit - Gewährleistung Die vertragsgegenständlichen Grundstücke sind unbebaut und nach Angaben der Vertragsparteien im geltenden Flächenwidmungsplan derzeit noch als Grünland gewidmet. Die Käuferin hat durch ihr endesgefertigtes Organ die Vertragsgegenstände besichtigt und sich über Ausmaß und Zustand sowie Flächenwidmung informiert. Die Verkäufer haften für keine bestimmte Beschaffenheit der Vertragsobjekte, wohl aber haften sie für die verrechneten Flächenausmaße und für die vollkommen lastenfreie Übergabe der kaufgegenständlichen Grundstücke sowie dafür, dass auf den gesamten Vertragsobjekten ein gewachsener Untergrund vorhanden ist und keinerlei Auffüllungen vorliegen. Die Verkäufer erklären und haften weiters dafür, dass auch keine außerbücherlichen Lasten, wie z.B. Geh- oder Fahrtrechte, Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Telefonleitungsrechte oder sonstige nicht verbücherte Dienstbarkeiten auf den Vertragsobjekten vorhanden sind. Sie haften auch dafür, dass alle Grundbesitzabgaben ordnungsgemäß entrichtet wurden. Für die Freiheit von Altlasten und Kontaminierungen wird von den Verkäufern nur insoweit gehaftet, als diese verbindlich und ausdrücklich erklären, dass ihnen nicht bekannt ist, dass auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken irgendwelche Ablagerungen, Altlasten oder sonstige umweltrechtlich relevante Umweltschäden, wie z. B. Boden- oder Gewässerverunreinigungen oder sonstige Kontaminierungen vorliegen und sie auch keine Kenntnis von Indizien einer Bodenkontaminierung oder von einer altlastenverdächtigen Vornutzung haben. VIERTENS: Aufsandungserklärung Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages erteilen die Verkäufer ihre ausdrückliche Einwilligung, dass vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 28 GB 48236 Schardenberg die Grundstücke 338 und 339 abgeschrieben und entweder a) im Grundbuch der Katastralgemeinde 48236 Schardenberg eine neue Grundbuchseinlage eröffnet und das Eigentumsrecht ob dieser neu eröffneten Grundbuchseinlage für die Marktgemeinde Schardenberg einverleibt werde, oder b) zu einer der Marktgemeinde Schardenberg im Grundbuch der Katastralgemeinde 48236 Schardenberg gehörigen Liegenschaft zugeschrieben werden. FÜNFTENS: Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren einschließlich der allfälligen Genehmigungskosten trägt die Käuferin, welche auch den alleinigen Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat. SECHSTENS: Rechtswirksamkeit Ungeachtet der sofortigen vertraglichen Bindung der Vertragsteile im Innenverhältnis ist dieser Vertrag in seiner Rechtswirksamkeit abhängig von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung. Die Umwidmung der vertragsgegenständlichen Grundstücke von Grünland in Bauland gem. § 21 OÖ ROG 1994 im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg wird nicht zur Bedingung dieses Kaufvertrages gemacht. Die Käuferin erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ, Inländerin im Sinne der Bestimmungen des OÖ GVG 1994 zu sein. Dieser Vertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schardenberg vom 29.03.2012 genehmigt und bedarf gemäß § 106 Abs. 1 Ziff. 1 OÖ Gemeindeordnung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, da der Kaufpreis 20 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt. SIEBENTENS: Grundbuchsdurchführung Die Vertragsteile sind in Kenntnis, dass dieser Vertrag erst nach Eintritt seiner Rechtswirksamkeit und nach Vorliegen der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verbüchert werden kann und erst mit Grundbuchsdurchführung der Eigentumsübergang erfolgt. Die Erwirkung einer Veräußerungsranganmerkung wird vereinbart und ist die einzige Beschlussausfertigung ausschließlich dem Schriftenverfasser zuzustellen. ACHTENS: Kenntnis des wahren Wertes - Anfechtungsverzicht Die Vertragsteile erklären, dass sie sich vor Unterfertigung dieses Vertrages über den wahren Wert der Kaufobjekte Kenntnis verschafft haben. Der Errichtung dieses Kaufvertrages sind Verhandlungen vorausgegangen, bei welchen die Vertragsteile auf den Wert von Leistung und Gegenleistung hinreichend Bedacht genommen haben. Jeder Vertragspartner erklärt bei Abschluss dieses Vertrages nicht benachteiligt zu sein und demnach keinen Anlass zu haben, diesen Vertrag wegen behaupteter Verletzung um oder über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten und verzichten beide Vertragsteile auf diese Anfechtung, soweit dies nach dem Gesetz möglich ist. NEUNTENS: Planwertausgleichsverzicht Erklärung gem. § 9 O.ö. BauO Die Verkäufer erklären in Kenntnis des derzeitigen Flächenwidmungsstandes der Vertragsobjekte (Grünland) zu sein und verzichten hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger darauf, die Aufhebung des gegenständlichen Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand gemäß § 38 (6) O.ö. ROG 1994 in der derzeit geltenden Fassung zu fordern. Im Sinne des § 9 O.ö. BauO erklärt die Käuferseite, dass die kaufgegenständlichen Grundstücke 338 und 339 je GB 48236 Schardenberg weder bebaut sind noch zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören. ZEHNTENS: Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in einer einzigen für die Käuferin bestimmten Urschrift ausgefertigt. Die Verkäufer erhalten, zu Handen des Herrn Josef Haas, eine - über Wunsch auch beglaubigte - Abschrift. Der Antrag des Bürgermeisters wird einstimmig angenommen. Weiters stellt der Bürgermeister den Antrag, den Kaufvertrag mit Matthias bzw. August Maier wie von ihm vollinhaltlich verlesen zu genehmigen: K A U F V E R T R A G vom 28./30.03.2012 geschlossen zwischen Herrn Matthias Maier, geboren am 15.02.1935, SV-NR 4049 150235, wohnhaft Kubing 9, 4784 Schardenberg, und Herrn August Maier, geboren am 17.02.1963, SV-NR 3691 170263, wohnhaft Kubing 7, 4784 Schardenberg, als V e r k ä u f e r einerseits, und der Marktgemeinde Schardenberg, politischer Bezirk Schärding, vertreten durch Herrn Bürgermeister Josef Schachner, geboren am 21.09.1955, wohnhaft Fraunhof 15, 4784 Schardenberg, als K ä u f e r i n andererseits, wie folgt: ERSTENS: Kaufvereinbarung Herr Matthias Maier und Herr August Maier verkaufen und übergeben an die Marktgemeinde Schardenberg und diese letztere kauft und übernimmt von den Erstgenannten aus dem Gutsbestand der denselben je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 27 Grundbuch 48236 Schardenberg Wirtshaus in Kubing a) das Grundstück 337/1 in der Form der Vermessungsurkunde der Geometer Schachinger Ziviltechniker GmbH, Schärding, vom 22.03.2012, GZ. 10593c (gebildet aus Trennstück 5), abzüglich einer von den Verkäufern an das Land Oberösterreich ausgeschiedenen Grundfläche von 90 m², sohin im Ausmaß von 12134 m², sowie b) das Trennstück 4 aus Grundstück 337/1 laut vorgenannter Vermessungsurkunde im Ausmaß von 174 m², sohin Grundflächen im Gesamtflächenausmaß von 12308 m², so wie diese (Trenn-) Grundstücke derzeit liegen und stehen, samt allen damit verbundenen Rechten, Grenzen und Pflichten sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, um den vereinbarten Kaufpreis von 6,--/m² für eine Teilfläche von 671 m² 20,--/m² für eine Teilfläche von 11637 m², daher um den Gesamtkaufpreis von ...............
.. 236.766,-- (zweihundertsechsunddreißigtausendsiebenhundertsechsundsechzig Euro), welcher Kaufpreis in zwei Raten wie folgt zur Zahlung fällig ist: c) die erste Kaufpreisrate (Hälftebetrag des Gesamtkaufpreises) per 118.383,-- (hundertachtzehntausenddreihundertdreiundachtzig Euro) ist bis längstens einunddreißigsten März zweitausendvierzehn (31.03.2014) zur Zahlung fällig; d) die zweite Kaufpreisrate (zweiter Hälfteanteil des Gesamtkaufpreises) per gleichfalls ....... 118.383,-- (hundertachtzehntausenddreihundertdreiundachtzig Euro) ist bis längstens einunddreißigsten März zweitausendfünfzehn (31.03.2015) zur Zahlung fällig. Die jeweiligen Kaufpreisraten sind von der Käuferin (mit Zustimmung des Verkäufers Matthias Maier) zur Gänze und ungeteilt an Herrn August Maier auf dessen namhaft gemachtes Konto Nr. 4.624.284 bei der Raiffeisenbank Region Schärding eGen, Bankstelle 4784 Schardenberg (BLZ 34455) spesenfrei zu überweisen. Im Verzugsfalle mit der Bezahlung einer Kaufpreisrate wären, abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen (z.B. Rücktrittsandrohung), 8 % Verzugszinsen per anno zu entrichten. Eine sonstige Verzinsung und/oder Wertsicherung der Kaufpreiszahlung (sei es in Form des Erlags einer Bankgarantie oder in Form einer grundbücherlichen Sicherstellung durch Einräumung eines entsprechenden Pfandrechtes) werden ausdrücklich nicht vereinbart. Es wird jedoch ausdrücklich die Wertbeständigkeit der beiden vorgenannten Kaufpreisraten vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 - zweitausendzehn - oder ein an seine Stelle tretender Index oder der mangels Verlautbarung von Sachverständigen errechnete Index gleicher oder vergleichbarer Art. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat April 2013 noch zu errechnende Indexzahl. Festgestellt wird, dass die Verkäufer aus dem kaufgegenständlichen Grundstück 337/1 eine Fläche von 90 m² an das Land Oberösterreich als Verwalterin der Eisenbirner Landesstraße (L515) ausgeschieden haben. Diese ausgeschiedene Fläche wurde bei dem im ersten Absatz dieses Vertragspunktes angeführten Flächenausmaß bereits berücksichtigt. Die Vermessung dieser Teilfläche hat noch nicht stattgefunden. Die Käuferin erklärt in genauer Kenntnis dieser zwischen den Verkäufern einerseits und dem Land Oberösterreich andererseits abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung zu sein und nimmt diese zustimmend zur Kenntnis. Die Entschädigung für die Grundabtretung steht noch zur Gänze den Verkäufern zu. Sollte sich im Zuge der Vermessung das Ausmaß der abzutretenden Grundfläche verändern, wäre diese Differenz zwischen den Vertragsparteien entsprechend auszugleichen; das heißt pro Quadratmeter Flächendifferenz hätte die Käuferin 20,-- mehr oder weniger zu bezahlen. ZWEITENS: Übergabe und Übernahme Die Übergabe und Übernahme der Vertragsobjekte samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr erfolgt mit dem Tag der allseitigen Vertragsunterfertigung und werden mit diesem Stichtag auch die Einnahmen und Ausgaben verrechnet. Festgestellt wird, dass die kaufgegenständlichen (Trenn-)Grundstücke an die Ehegatten Ernst und Ingeborg Mayrhofer, beide wohnhaft Lindenberg 1, 4784 Schardenberg, verpachtet sind. Die Käuferin erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ in genauer Kenntnis des bestehenden Pachtvertrages zu sein und in Ansehung der Kaufobjekte anstelle der Verkäufer auf Verpächterseite in diesen vollinhaltlich einzutreten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Pächter vom Besitzerwechsel unverzüglich in Kenntnis zu setzen. DRITTENS: Lastenfreiheit - Gewährleistung Die vertragsgegenständlichen (Trenn-)Grundstücke sind unbebaut und nach Angaben der Vertragsparteien im geltenden Flächenwidmungsplan derzeit noch als Grünland gewidmet. Die Käuferin hat durch ihr endesgefertigtes Organ die Vertragsgegenstände besichtigt und sich über Ausmaß und Zustand sowie Flächenwidmung informiert. Die Verkäufer haften für keine bestimmte Beschaffenheit der Vertragsobjekte, wohl aber haften sie für die verrechneten Flächenausmaße und für die vollkommen lastenfreie Übergabe der kaufgegenständlichen (Trenn-)Grundstücke sowie dafür, dass auf dem gesamten Vertragsobjekt ein gewachsener Untergrund vorhanden ist und keinerlei Auffüllungen vorliegen. Die Verkäufer erklären und haften weiters dafür, dass auch keine außerbücherlichen Lasten, wie z.B. Geh- oder Fahrtrechte, Wasser-, Abwasser-, Strom- oder Telefonleitungsrechte oder sonstige nicht verbücherte Dienstbarkeiten auf den Vertragsobjekten vorhanden sind. Sie haften auch dafür, dass alle Grundbesitzabgaben ordnungsgemäß entrichtet wurden. Für die Freiheit von Altlasten und Kontaminierungen wird von den Verkäufern nur insoweit gehaftet, als diese verbindlich und ausdrücklich erklären, dass ihnen nicht bekannt ist, dass auf den vertragsgegenständlichen (Trenn-)Grundstücken irgendwelche Ablagerungen, Altlasten oder sonstige umweltrechtlich relevante Umweltschäden, wie z.B. Boden- oder Gewässerverunreinigungen oder sonstige Kontaminierungen vorliegen und sie auch keine Kenntnis von Indizien einer Bodenkontaminierung oder von einer altlastenverdächtigen Vornutzung haben. VIERTENS: Aufsandungserklärung Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages erteilen die Verkäufer ihre ausdrückliche Einwilligung, dass vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 27 GB 48236 Schardenberg (und zwar ohne Rücksichtnahme auf das ob dem Hälfteanteil des Verkäufers Matthias Maier zugunsten des Verkäufers August Maier in C-LNr. 7a einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot) das Grundstück 337/1 in der Form der vorgenannten Vermessungsurkunde sowie das Trennstück 4 aus Grundstück 337/1 laut vorgenannter Vermessungsurkunde ab- und entweder c) im Grundbuch der Katastralgemeinde 48236 Schardenberg eine neue Grundbuchseinlage eröffnet und das Eigentumsrecht ob dieser neu eröffneten Grundbuchseinlage für die Marktgemeinde Schardenberg einverleibt werde, oder d) zu einer der Marktgemeinde Schardenberg im Grundbuch der Katastralgemeinde 48236 Schardenberg gehörigen Liegenschaft zugeschrieben werden. FÜNFTENS: Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren einschließlich der allfälligen Genehmigungskosten trägt die Käuferin, welche auch den alleinigen Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat. SECHSTENS: Rechtswirksamkeit Ungeachtet der sofortigen vertraglichen Bindung der Vertragsteile im Innenverhältnis ist dieser Vertrag in seiner Rechtswirksamkeit abhängig von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumsübertragung. Die Umwidmung des vertragsgegenständlichen Grundstückes 337/1 von Grünland in Bauland gem. § 21 OÖ ROG 1994 im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg wird nicht zur Bedingung dieses Kaufvertrages gemacht. Die Käuferin erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ, Inländerin im Sinne der Bestimmungen des OÖ GVG 1994 zu sein. Dieser Vertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schardenberg vom 29.03.2012 genehmigt und bedarf gemäß § 106 Abs. 1 Ziff. 1 OÖ Gemeindeordnung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, da der Kaufpreis 20 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt. SIEBENTENS: Grundbuchsdurchführung Die Vertragsteile sind in Kenntnis, dass dieser Vertrag erst nach Eintritt seiner Rechtswirksamkeit und nach Vorliegen der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung verbüchert werden kann und erst mit Grundbuchsdurchführung der Eigentumsübergang erfolgt. Die Erwirkung einer Veräußerungsranganmerkung wird vereinbart und ist die einzige Beschlussausfertigung ausschließlich dem Schriftenverfasser zuzustellen. ACHTENS: Kenntnis des wahren Wertes - Anfechtungsverzicht Die Vertragsteile erklären, dass sie sich vor Unterfertigung dieses Vertrages über den wahren Wert der Kaufobjekte Kenntnis verschafft haben. Der Errichtung dieses Kaufvertrages sind Verhandlungen vorausgegangen, bei welchen die Vertragsteile auf den Wert von Leistung und Gegenleistung hinreichend Bedacht genommen haben. Jeder Vertragspartner erklärt bei Abschluss dieses Vertrages nicht benachteiligt zu sein und demnach keinen Anlass zu haben, diesen Vertrag wegen behaupteter Verletzung um oder über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten und verzichten beide Vertragsteile auf diese Anfechtung, soweit dies nach dem Gesetz möglich ist. NEUNTENS: Planwertausgleichsverzicht Erklärung gem. § 9 O.ö. BauO Die Verkäufer erklären in Kenntnis des derzeitigen Flächenwidmungsstandes der Vertragsobjekte (Grünland) zu sein und verzichten hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger darauf, die Aufhebung des gegenständlichen Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand gemäß § 38 (6) O.ö. ROG 1994 in der derzeit geltenden Fassung zu fordern. Im Sinne des § 9 O.ö. BauO erklärt die Käuferseite, dass weder das kaufgegenständliche Grundstück 337/1 noch das Trennstück 4 aus Grundstück 337/1 (auch nicht das Grundstück 337/1, aus welchem dieses Trennstück gebildet wird) bebaut sind und auch nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören. ZEHNTENS: Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in einer einzigen für die Käuferin bestimmten Urschrift ausgefertigt. Die Verkäufer erhalten jeweils eine - über Wunsch auch beglaubigte - Abschrift. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
Punkt 7. Grundverkauf Parz. 245, KG Schardenberg (Teil), Bereich Parkplatz bei Blumen Günter Reservierung zum Kauf
Der Bürgermeister zeigt anhand einer Folie die Gegebenheiten und informiert darüber, dass Günter Scharnböck eher zufällig auf dieses Baugrundstück aufmerksam wurde. Dieses Ansinnen von ihm wurde dann im Gemeindevorstand beredet und auch der Ortsplaner beigezogen. Es würde eine Lücke geschlossen und kein Nachteil für die Gemeinde gesehen. Es handelt sich um rd. 600 m², die ihm durchaus genügen würden und im Gemeindevorstand wurde der Verkaufspreis mit 35,00 / m² vorgeschlagen, den er auch akzeptiert.
In einer Skizze legt der Bürgermeister dar, dass auf der südlichen Seite zum Parkplatz ein Abstand von 4 m und ansonsten 2 m vorgesehen werden sollen. Josef Bauer und Alois Kislinger befürworten den Verkauf an Günter Scharnböck. Günter Scharnböck weiß davon, dass die Erschließung des Grundstückes nicht über die Parzelle 250/1 erfolgen kann. Josef Bauer weist darauf hin, dass Josef Stadler dieses Weggrundstück zur Bewirtschaftung seines unterhalb liegenden Grundstückes nutzen darf und es deshalb vertretbar wäre, dass Günter Scharnböck dieses Weggrundstück zumindest während der Bauzeit nutzen darf. Josef Hamedinger begrüßt den Verkauf und erinnert sich daran, dass beim Kauf des früher dort befindlichen Schwendinger-Hauses hinsichtlich Finanzierung Verkaufseinnahmen erwähnt wurden. Auch Helmut Mager spricht sich für den Verkauf an Scharnböck Günter aus, es ist ihm bekannt, dass er Ortskernlagen bevorzugt und sich die ganze Grundstücksangelegenheit für die Gemeinde günstig erweist. Markus Kasbauer erkennt nur positive Auswirkungen auf das Ortsbild, wenn dort eine entsprechende Bebauung stattfindet. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, den im Plan gezeigten Teilbereich der Parzelle 245, KG Schardenberg Bereich Parkplatz bei Blumen Günter - im ungefähren Ausmaß von 600 m² Günter Scharnböck zum Kauf zu reservieren und den Kaufvertrag in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen zu beschließen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen und der Bürgermeister ergänzt, dass in einem nächsten Schritt der Geometer beauftragt werden wird, das kaufgegenständliche Grundstück heraus zumessen.
Punkt 8. Flächenwidmungsplan Nr. 4 Änderung Nr. 4/34 Kubingerfeld (ehemaliger Kohlbauer-Grund) und 4/37 Freilinger-Grund Beschlussfassungen
Der Bürgermeister berichtet, dass dieser Tagesordnungspunkt abgesetzt werden muss, da einerseits die erforderlichen Stellungnahmen noch nicht eingelangt sind und zum anderen aber auch Kundmachungsfristen nicht eingehalten werden konnten, sodass dieser Tagesordnungspunkt in der nächsten Gemeinderatssitzung am 26. April 2012 zur Behandlung anstehen soll.
Punkt 9. Krabbelstubengruppe a) Kinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) Beschlussfassung b) Tarifordnung Beschlussfassung c) Mietvertrag mit Christian und Ingrid Scherrer Genehmigung
Der Bürgermeister erwähnt, dass der Vertragsentwurf für den Mietvertrag zwar schon vorliegt, aber mit den Vermietern noch abgesprochen werden muss, sodass heute eine Beschlussfassung noch nicht möglich ist und in einer späteren Gemeinderatssitzung behandelt werden wird. Der Bürgermeister verliest beide Ordnungen vollinhaltlich. Bei der Anmeldung sollen den Eltern schon beide Ordnungen übergeben werden. Zum Tarif merkt der Bürgermeister an, dass die Mindestgebühr mit 45,00 festgelegt ist, der Höchstbetrag mindestens 160,00 betragen sollte und in Anlehnung an die Nachbargemeinde Freinberg man zum Ergebnis kam, auch hier 210,00 zu verlangen. Festgelegt ist auch, dass bei einem Zwei-Tages-Besuch pro Woche 50 % des Entgeltes zu leisten ist und bei 3 Tagen 70 %, was auch als gerechtfertigt anzusehen ist, da ja die Einrichtung während der ganzen Woche zur Verfügung stehen muss. Der Materialkostenbeitrag wird mit 60,00 / Jahr festgelegt. Für Vizebgm. Rosa Hofmann ist es wichtig, dass die Kinder zumindest an zwei Tagen die Einrichtung besuchen um so ein Zusammenwachsen der Gruppe zu ermöglichen. Der Bürgermeister erwähnt noch, dass die Nachbargemeinde Wernstein am Inn um eine Kooperation ersucht wurde, da es erhöhte Fördermittel für die Einrichtung geben würde, die Antwort ist aber noch ausständig. Das bedeutet bei geschätzten Kosten von rd. 25.000,00 bis 26.000,00 für die Einrichtung eine Drittelfinanzierung mit LZ, BZ und Gemeindeanteil, bei einer Kooperation würde für die Gemeinde nur 1/6 entfallen. Ein Einrichtungskonzept im Entwurf liegt bereits vor und wurde der Kindergarteninspektorin beim Land Oberösterreich zur Genehmigung übermittelt. Im Grunde ist alles im Zeitplan, sodass einem Beginn im Herbst 2012 nichts im Wege steht. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, a) die vollinhaltlich verlesene Kinderbetreuungseinrichtungsordnung wie folgt zu beschließen: Kinderbetreuungseinrichtungsordnung KBEO für die Krabbelstube der MARKTGEMEINDE SCHARDENBERG gültig ab 01.09.2012 - Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung Die Marktgemeinde Schardenberg betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39 /2007, i.d.F. der Novelle 2010, LGBl. Nr. 59/2010, mit dem Sitz in 4784 Schardenberg, Lindenberg 6. - Arbeitsjahr und Ferien Das Arbeitsjahr der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres. 2.1. Die Hauptferien sind jeweils im August und dauern 5 Wochen Beginn der Krabbelstube ist der 1. Montag im September. 2.2. Die Weihnachtsferien beginnen am 24.12.und enden am 06.01. 2.3. Die Osterferien beginnen am Palmsonntag und enden am Osterdienstag. 2.4. Die Pfingstferien umfassen den Pfingstdienstag. - Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung Die Öffnungszeiten für die Krabbelstubengruppe werden wie folgt festgesetzt: von: bis: Montag 07.30 Uhr 13.30 Uhr Dienstag 07.30 Uhr 13.30 Uhr Mittwoch 07.30 Uhr 13.30 Uhr Donnerstag 07.30 Uhr 13.30 Uhr Freitag 07.30 Uhr 13.30 Uhr Die Kinderbetreuungseinrichtung wird mit Mittagsbetrieb geführt. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen. - Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung Die Kinderbetreuungseinrichtung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, i. d. g. F. allgemein zugänglich. Für die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern / Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich jeweils bis spätestens Ende März bei der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erfolgen. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes, b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des Kindes, c) Impfbescheinigung d) Meldezettel e) * Einkommensnachweis (für Kinder unter 30 Monate bzw. Schüler) wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten. f) * Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern (für Kinder unter 3 Jahren oder Schüler) Die Marktgemeinde Schardenberg entscheidet bis 1. Mai über die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung und teilt diese den Eltern / Erziehungsberechtigten schriftlich mit. - Elternbeiträge, Beitragsfreiheit und Gastbeitrag Für Kinder, die jünger sind als 30 Monate, für Schüler und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBl. Nr. 39 /2007, i.d.F. der Novelle 2010, LGBl. Nr. 59/2010, zu leisten. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern / Erziehungsberechtigten (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, außer - die allenfalls verabreichte Verpflegung, - angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge (Anmerkung: Vorschreibungen erst gültig mit Inkrafttreten der Oö. Elternbeitragsverordnung 2010) - allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes. Der Besuch einer Krabbelstubengruppe ist für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich ab dem vollendeten 30. Lebensmonat nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2009, beitragsfrei. 40 - Abmeldung von der Kinderbetreuungseinrichtung Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung zu erfolgen. - Widerruf der Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn a) die Eltern / Erziehungsberechtigten eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Die Eltern / Erziehungsberechtigten können vom Rechtsträger eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. - Zusammenarbeit mit den Eltern / Erziehungsberechtigten Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Kinderbetreuungseinrichtung einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern / Erziehungsberechtigten sicher und achten die erzieherischen Entscheidungen der Eltern / Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck führt die Marktgemeinde Schardenberg spätestens bei der Anmeldung eine schriftliche Bedarfserhebung durch. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern / Erziehungsberechtigten einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern / Erziehungsberechtigten gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben. - Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.
Die Kinder sollen in der Kinderbetreuungseinrichtung am Vormittag spätestens bis 07.30 Uhr anwesend sein und frühestens ab 12.00 Uhr abgeholt werden. Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals der Kinderbetreuungseinrichtung nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. In der Kinderbetreuungseinrichtung können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden. Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, die Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung unter Angabe des Grundes davon unverzüglich zu benachrichtigen und im Krankheitsfall auf Verlangen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen. Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung. Die Aufsichtspflicht in der Kinderbetreuungseinrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden. Außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches der Kinderbetreuungseinrichtung, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge. - Pflichten des Rechtsträgers Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden. Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen. Weiters stellt er den Antrag, b) die ebenfalls von ihm vollinhaltlich verlesene Tarifordnung wie folgt zu beschließen: Tarifordnung für die Kinderbetreuungseinrichtung Krabbelstubengruppe der Marktgemeinde Schardenberg (entsprechend § 14 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011) Präambel Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat, - ab dem Schuleintritt, - die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, kostenpflichtig. § 1 Bewertung des Einkommens (1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungs-gesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen. (2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitrags-verordnung 2011 ist das aktuelle Monatseinkommen zum Zeitpunkt der Aufnahme nachzuweisen. (3) Die gemäß § 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Veränderungen der Einkommenssituation während des Arbeitsjahres sind dem Rechtsträger bekannt zu geben und finden jeweils im darauf folgenden Monat Berücksichtigung. (4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zur Aufnahme nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten. § 2 Elternbeitrag (1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind - vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. - das über keine Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt, zu leisten. (2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen - eine allenfalls verabreichte Verpflegung, - angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß § 12 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011. (3) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer. (4) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben. (5) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte nachgesehen. (6) Der Mindest- und der Höchstbeitrag sind indexgesichert, die Indexanpassung gemäß § 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2012/2013. § 3 Mindestbeitrag (1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt: 1. für Kinder unter drei Jahren 45 Euro und 2. für Kinder über drei Jahren 38 Euro. (2) Der Mindestbeitrag gemäß § 4 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 kann auf Antrag aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. § 4 Höchstbeitrag Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal 210 Euro. § 5 Geschwisterabschlag Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag von 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag von ebenfalls 50 % festgesetzt. § 6 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren (1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage für Kinder unter 3 Jahren 3,6 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden, maximal 210 Euro (2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif für drei Tage festgesetzt, der 70 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und zwei Tage festgesetzt, der 50 % vom Fünf-Tages-Tarif beträgt.1 § 7 Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über 3 Jahren entfällt § 8 Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch (1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein Kostenbeitrag in der Höhe von 160 Euro eingehoben. (2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei 1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern, 2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder 3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr. (3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. § 9 Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge (1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 60 Euro pro Arbeitsjahr einmal jährlich eingehoben. (2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge frühestens 5 Tage vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet ist. (3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge kann von den Eltern während der Öffnungszeiten in der Kinderbetreuungseinrichtung eingesehen werden. § 10 Sonstige Beiträge (1) Für die Mittagsverpflegung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 2,0 Euro pro Essensportion verrechnet. § 11 Inkrafttreten Diese Tarifordnung tritt mit 01.09.2012 in Kraft. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen. Punkt 10. Errichtung eines Löschwasserbehälters in Ingling/Schwendt a) Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages mit den Grundeigentümern Alois und Theresia Gruber, Ingling 55 Der Löschwasserbehälter für Ingling war ursprünglich eher in Richtung Studentenwohnheim Hamberg angedacht gewesen und eine Überlegung bestand darin, die aufgelassene Kläranlage für diesen Zweck zu nutzen. Der nächste Vorschlag war die Situierung zwischen Hamberg und Schwendt und letztendlich soll nun direkt in der Ortschaft Schwendt der Löschwasserbehälter errichtet werden. Dieser jetzige Standort erscheint insofern günstig, als im Bedarfsfall die Leitungen bergab zum Studentenwohnheim gelegt werden können. Anhand einer Overheadfolie zeigt der Bürgermeister den Standort des geplanten Behälters und verliest den vorliegenden Dienstbarkeitsvertrag vollinhaltlich. Der Bürgermeister stellt den Antrag, den vollinhaltlich verlesenen Dienstbarkeitsvertrag wie folgt zu genehmigen: DIENSTBARKEITSVERTRAG abgeschlossen zwischen den Dienstbarkeitsgebern: Alois und Theresia Gruber, Ingling 55, 4784 Schardenberg - im Folgenden kurz Dienstbarkeitsgeber genannt - einerseits und der Marktgemeinde Schardenberg, Schärdinger Straße 4, 4784 Schardenberg - im Folgenden kurz Marktgemeinde genannt - als Dienstbarkeitsberechtigte andererseits wie folgt: 1. Grundbücherlicher Eigentümer der dienenden Grundstücke: Alois und Theresia Gruber, Ingling 55, 4784 Schardenberg 2. Der Dienstbarkeitsgeber räumt für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz der dienenden Grundstücke der Marktgemeinde mit deren Einverständnis ent- sprechend der beigefügten und einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Lageskizze vom 19.03.2012 folgende Dienstbarkeiten ein: a) auf dem Grundstück 673, EZ. 44, KG. Gattern eine Löschwasserstelle nach der beiliegenden Lageskizze zu errichten, zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben. Zu diesem Zweck ist die Gemeinde berechtigt, die dienenden Grundstücke durch die von ihr beauftragten Personen und insbesondere die Feuerwehr zu betreten und auf den Grundstücken auch unter Heranziehung entsprechender Arbeitsgeräte die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. b) Die Marktgemeinde ist berechtigt, durch die von ihr beauftragten Personen und insbesondere durch die Feuerwehr, vom nächsten öffentlichen Weg über das Grundstück 673/1, EZ. 44, KG Gattern, zur Löschwasserstelle zu- und von dieser wegzugehen und mit allen Fahrzeugen zu fahren. 3. Die unter Punkt 2. dieses Vertrages genannten Dienstbarkeiten werden unentgeltlich und auf immerwährende Zeiten eingeräumt. 4. Die Errichtung und der Betrieb von Löschwasserstellen ist eine Angelegenheit der feuerpolizeilichen Aufgaben, die die Marktgemeinde im eigenen Wirkungsbereich im Sinne des § 40 Abs. 2, Z. 9 der 0ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl.Nr. 91 und nach § 5 Abs. 1, lit. 3 des Feuerpolizeigesetzes, LGBl.Nr. 113/1994 in Verbindung mit § 17 ff Brandbekämpfungsverordnung, LGBl.Nr. 133/1985 zu erfüllen hat. Gemäß § 2, Z. 2 Gebührengesetz 1957, BGBl.Nr. 267 ist die Befreiung von Gebühren, Abgaben, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justiz- gebühren gegeben. 5. Alle mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Marktgemeinde. 6. Der vorliegende Vertrag wird nur in einer Urschrift errichtet, welche der Marktgemeinde gehört, während der Vertragspartner nur eine einfache Durchschrift, über sein Verlangen und auf seine Kosten aber auch eine gerichtlich beglaubigte Durchschrift, erhält. 7. Dieser Vertrag wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 29. März 2012 genehmigt. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
b) Finanzierung
Nach einer Schätzung des Landesfeuerwehrkommandos müssen für diesen Behälter mit 18.500,00 inkl. MWSt. gerechnet werden, wobei eine geringfügige Erhöhung möglich ist, da die Kostenschätzung nach einer Besichtigung im November 2010 erstellt wurde. Zur Verfügung stehen 19.900,00, die sich wie folgt ergeben: 6.900,00 Subvention LFK (50 % der Kosten, jedoch max. 6.900,00), 8.000,00 GdeZuführung ordentl. Haushalt 2011 (aus Wasseranschlussgebühren), 5.000,00 Leistung der Gemeinde an die Feuerwehr für diesen Zweck (2010) Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, folgende Finanzierung für den Löschwasserbehälter Ingling/Schwendt zu beschließen: AUSGABEN ca. 18.500,00 EINNAHMEN 6.900,00 Subvention LFK 8.000,00 Gemeinde-Zuführung OH (2011) 5.000,00 Leistung der Gemeinde an die Feuerwehr für diesen Zweck (2010) Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.
Punkt 11. Allfälliges a) Bebauung von Josef Kohlbauer im Bereich Kubingerfeld
Josef Kohlbauer hat sich ja beim Verkauf von Siedlungsgrund für den Eigenbedarf ein Grundstück zurückbehalten, das er mit 3 Wohnblöcken á 6 Wohneinheiten in dreigeschossiger Art bebauen möchte. Aus wirtschaftlichen Überlegungen kommt für ihn nur eine dreigeschossige Bebauung in Frage und dieses Ansinnen wurde dem Bausachverständigen vorgelegt, der vorweg schon Bedenken geäußert hat und seinen Chef DI Schwendinger vom BBA Ried diesbezüglich in Kenntnis gesetzt hat. Der Antragsteller bzw. der Bautechniker der Firma Stern haben zwar noch versucht, das beabsichtigte Gebäude zu drücken, dennoch konnten sich die beiden maßgeblichen Herren DI Werschnig von der Örtlichen Raumordnung und DI Schwendinger, der Chef vom BBA Ried und Naturschutzbeauftragte, nicht für diese Art und Weise der Bebauung erwärmen. Sie waren der Meinung, dass es auch andere Möglichkeiten geben würde. Sie haben den Vorschlag eingebracht, mit diesem Bauvorhaben den Ortsbildbeirat zu beschäftigen, um nachher im Genehmigungsverfahren nicht unliebsame Überraschungen zu erleben. Es ist zwar ein beratendes und unterstützendes Gremium, das dennoch Gewicht hat. Für 5. April 2012 wurde daher schon eine Sitzung des Ortsbildbeirates angesetzt.
Josef Bauer möchte wissen, wer den Ortsbildbeirat angefordert hat, da es bisher auch nicht gängige Praxis war. Der Vorschlag kam von Werschnig und Schwendinger, so der Bürgermeister und er insofern sinnvoll ist, da an sich die Gefahr besteht, dass bei den Stellungnahmen zum Umwidmungs- verfahren unter Umständen Bedingungen aufgenommen werden, die nur eine zweigeschossige Bebauung gutheißen und es deshalb besser ist, die Angelegenheit in diesem Gremium zu bereden. Der Bürgermeister ruft auch in Erinnerung, dass es immer Standpunkt der Gemeinde war, höchstens eine zweigeschossige Bebauung zuzulassen. Markus Kasbauer fragt an, wie das Ganze im Zusammenhang mit dem Ortsbildbeirat in Gang gekommen ist. Dazu der Bürgermeister, dass sich der Bausachverständige DI Brandmayr bei der Vorprüfung bei seinem Chef DI Schwendinger (Naturschutzbeauftragter) abgesichert hat und von diesem ging die Information weiter an DI Werschnig, der für Raumordnungsfragen zuständig ist. Markus Kasbauer weiß vom Antragsteller, dass der höchste Punkt dieser Gebäudeanlage 11 m beträgt und dies auch woanders zutrifft. Dies mag vielleicht stimmen, nur hier ist es eine exponierte Lage, so der Bürgermeister. Helmut Mager stellt fest, dass das Ganze etwas unglücklich gelaufen ist, es hätte vielleicht schon im Vorfeld geklärt werden können, dennoch war in den Planungen immer von einer dreigeschossigen Bebauung aus wirtschaftlichen Erwägungen die Rede. Der Bürgermeister gibt zu verstehen, dass eine dreigeschossige Bebauung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, vielleicht ergeben sich im Gespräch mit dem Ortsbildbeirat andere brauchbare Lösungen. Alois Kislinger weiß, dass der erste Plan geändert wurde und das Gebäude nun gedrückt wurde und das Bauvorhaben so eher auf eine zweigeschossige Variante hinkommt. Die Carports an der Straße anzuordnen findet er auch gut. Die wirtschaftlichen Überlegungen gehen halt auf eine dreigeschossige Bauweise hin, weshalb er dafür plädiert, den Kohlbauer-Vorschlag zu akzeptieren, eine Alternative mit zwei Geschossen und Mansarden wäre nach Ansicht eines Professionisten nicht sinnvoll. Markus Kasbauer gibt zu verstehen, dass man auch die ISG-Wohnblöcke, die in dreigeschossiger Ausführung dastehen, von Kubing aus deutlich sieht, wobei ihm klar ist, dass ein dreigeschossiger Bau mitten im Siedlungsgebiet nicht passen würde, aber hier am Rande des Siedlungsgebietes eben vorstellbar wäre. Josef Hamedinger sieht im Ortsbildbeirat eine Chance, weil doch Experten beisammen sind, die eine gute Lösung erarbeiten können. Markus Kasbauer befürchtet, dass sich die Projektverwirklichung dadurch verzögern wird.
Dem widerspricht der Bürgermeister, es war von Anfang an immer die Rede, dass die Bebaubarkeit dieses neuen Siedlungsgebietes ab dem Jahre 2013 möglich sein wird und durch die Einschaltung des Ortsbildbeirates geht keine Zeit verloren.
c) ORF-Wandertag in Schardenberg
Der ORF hat der Gemeinde Schardenberg das Angebot unterbreitet, im Advent die traditionelle ORF-Wanderung in Schardenberg abzuhalten. Termin wäre Sonntag, der 9. Dezember 2012 und es gilt nun zu entscheiden, ob dieses Angebot angenommen wird, der ORF wartet auf Antwort. Im Zuge der Landesausstellung in Schärding vor ein paar Jahren hat sich die Gemeinde Schardenberg bemüht, eine Wanderung zu bekommen und nun griff der ORF auf das damalige Gemeindeansuchen zurück. Die Werbung würde natürlich vom ORF besorgt werden, es geht darum, einen Platz für die ORF-Bühne, wo gleichzeitig auch der Start der Wanderung stattfinden soll, zu finden, die Route zu wählen und auch dafür zu sorgen, dass eine Mittagsversorgung gewährleistet ist. Aus Erfahrungen von den Herbstwanderungen kann mit rund 1.500 Wanderern gerechnet werden. Die Herausforderung wird sein, den Standort der Mittagsverköstigung so zu wählen, dass er in den zeitlichen Ablauf passt. Es stimmen alle zu und der Bürgermeister macht darauf aufmerksam, etwaige Terminplanungen auf diesen Fixtermin abzustimmen.
d) Diverses
Am 21. und 22. April 2012 findet das Frühjahrskonzert der Musikapelle Schardenberg statt und Andrea Kasbauer lädt dazu ein.
Josef Fasching weist auf den Kirtag am 6. Mai 2012 hin und ersucht wieder um Teilnahme, um so den Kirtag auch lebendig zu gestalten.
Weiters macht Josef Fasching Vorschläge für Namensbenennungen im neuen Siedlungsgebiet Kubingerfeld. Seine Vorschläge: Feldweg, Kornweg, Wiesenweg und präferiert eher für die Benennung der einzelnen Straßen und nicht für eine für das gesamte Siedlungsgebiet.
Josef Bauer lädt am 1. Mai 2012 nach Kneiding ein, es wird die 150-Jahr-Feier der Kneidinger Kapelle gefeiert. Der Bürgermeister appelliert bei dieser Einladung wiederum an den Gemeinderat, derartige Veranstaltungen zu besuchen und Einladungen wahrzunehmen.
Geburtstagsglückwünsche: Roswitha Hell feiert heute den 45. Geburtstag und Josef Bauer feierte vor zwei Tagen den 55. Geburtstag und der Bürgermeister gratuliert beiden mit kleinen Präsenten ganz herzlich.
Unterschrift des Schriftführers: Unterschrift des Vorsitzenden: Unterschrift eines Mitgliedes der ÖVP-Gemeinderatsfraktion: Unterschrift eines Mitgliedes der SPÖ-Gemeinderatsfraktion: Unterschrift eines Mitgliedes der FPÖ-Gemeinderatsfraktion: Genehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung: Der Bürgermeister weist darauf hin, dass die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung zur Einsichtnahme aufgelegen ist und keine Einwendungen vorgebracht wurden. Er erklärt sie daher für genehmigt und schließt die Sitzung.
Der Bürgermeister: Ende: 22.10 Uhr Abschluss Gasthaus Turm
Δltere Beitrδge Anmelden
|